Der Kreiswahlleiter
Wahlkreis 74
B e k a n n t m a c h u n g
zur Bundestagswahl am 26. September 2021
Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
für den Wahlkreis 74 Mansfeld
Die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag findet am
Sonntag, dem 26. September 2021, von 8.00 bis 18.00 Uhr,
statt.
I. Allgemeines
1.1 Gemäß § 32 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.4.2002 (BGBI.I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 19.6.2020 (BGBI. I S. 1328, 1329), fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Bundestagswahl am 26.9.2021 auf. Die Kreiswahlvorschläge mit den vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden, sodass etwaige Mängel noch vor Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden können.
1.2 Die Kreiswahlvorschläge sind schriftlich bei nachstehender Adresse einzureichen Kreiswahlleiter des Wahlkreises 74
Landkreis Mansfeld-Südharz
Rudolf-Breitscheid-Str. 20/22
06526 Sangerhausen
1.3 Die Einreichungsfrist endet gemäß § 19 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 7.1993 (BGBI.I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. 11. 2020 (BGBI. I S. 2395) am Montag, dem 19. Juli 2021, 18.00 Uhr.
1.4 Nach § 18 Abs. 2 BWG können Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, als Partei einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag vor der Wahl, am
Montag, dem 21.06.2021, bis 18.00 Uhr,
dem Bundeswahlleiter (Postanschrift: Der Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.
1.4.1 Die Beteiligungsanzeige muss den in § 18 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 BWG bestimmten Erfordernissen entsprechen.
- In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will.
- Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.
- Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.
- Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetztes beigefügt werden.
1.4.2 Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tag vor der Wahl, also am Freitag, dem 09.07.2021 für alle Wahlorgane verbindlich fest:
- welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren und
- welche Vereinigungen, die nach § 18 Abs. 2 BWG ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.
II. Kreiswahlvorschläge
1. Einreichung und Form der Kreiswahlvorschläge
1.1 Kreiswahlvorschläge können von Parteien und wahlberechtigten Personen nach Maßgabe der §§ 18 und 20 BWG i.V.m. § 34 BWO eingereicht werden. Sie sind gemäß § 19 BWG schriftlich und im Original einzureichen. Eine Übermittlung auf elektronischem Wege oder per Telefax ist nicht ausreichend (§ 54 Abs. 2 BWG).
1.2 Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder wenn Landesverbände nicht bestehen, entsprechend von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
1.3 Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 wahlberechtigten Personen des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.
1.4 Kreiswahlvorschläge, die nicht von Parteien eingereicht werden, müssen ebenfalls von 200 wahlberechtigten Personen des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; auch hier gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BWG. Bei diesen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 zur BWO) selbst zu leisten. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen.
1.5 Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 wahlberechtigten Personen des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO zu erbringen. Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat eine wahlberechtigte Person mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 34 Abs. 4 Nr. 5 BWO). Die Formblätter werden auf Anforderung von dem Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung der Formblätter bei dem Kreiswahlleiter sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers sowie die Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages anzugeben, bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort. Die Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen (Anlage 17 zur BWO).
1.6 Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden. Er muss enthalten:
1.6.1 den Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers und
1.6.2 den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 4 BWG) deren Kennwort.
1.6.3 Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 22 BWG).
1.7 Dem Kreiswahlvorschlag sind gemäß § 34 Abs. 5 BWO folgende Unterlagen im Original beizufügen:
1.7.1 eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist sowie die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung (die Zustimmung ist unwiderruflich) zur Benennung als Bewerber gegeben hat (Anlage 15 zur BWO),
1.7.2 eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Anlage 16 zur BWO),
1.7.3 bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist (Anlage 17 zur BWO), im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage 18 zur BWO) und
1.7.4 die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen (Anlage 14 zur BWO), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 wahlberechtigten Personen des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
Die für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind bei dem Kreiswahlleiter unter o. g. Anschrift erhältlich.
2. Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen (§ 23 BWG)
2.1 Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
2.2 Ein von mindestens 200 wahlberechtigten Personen unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der unterzeichnenden Personen durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
3. Änderung von Kreiswahlvorschlägen (§ 24 BWG)
3.1. Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 21 BWG braucht nicht eingehalten werden, der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 BWG bedarf es nicht.
3.2 Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 26 Satz 1 BWG).
4. Beseitigung von Mängeln (§ 25 BWG, § 35 BWO)
4.1 Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
4.2 Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn:
4.2.1 die Form oder die Frist des § 19 BWG nicht gewahrt ist,
4.2.2 die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie nach Abs. 3 BWG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die wahlvorschlagsberechtigte Person nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
4.2.3 bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Abs. 2 BWG erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 BWG nicht erbracht sind,
4.2.4 der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht, oder
4.2.5 die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
4.3 Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BWG ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 25 Abs. 3 BWG).
4.4 Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen (§ 25 Abs. 4 BWG).
5. Zulassung der Kreiswahlvorschläge (§ 26 BWG, §§ 36 und 37 BWO)
5.1 Der Kreiswahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge.
5.2 Er weist Kreiswahlvorschläge zurück, wenn diese
5.2.1 verspätet eingereicht sind oder
5.2.2 den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
5.2.3 Die Entscheidung wird in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekanntgegeben.
5.3 Gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen beteiligten Personen zu hören. Bis spätestens Donnerstag, den 05.08.2021, muss eine Entscheidung über die Beschwerde getroffen werden.
5.4 Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl, am Montag, dem 09.08.2021, unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge gemäß § 30 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BWG und gemäß der Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 43 Abs. 2 BWO öffentlich bekannt (vgl. § 38 BWO).
6. Schriftformerfordernis
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die einzuhaltenden Fristen nur gewahrt sind, wenn die einzureichenden Unterlagen (z. B. Beteiligungsanzeige gemäß § 18 Abs. 2 BWG, Kreiswahlvorschläge, Landeslisten, Zustimmungserklärungen, Wählbarkeitsbescheinigungen, Unterstützungsunterschriften, Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Versicherungen an Eides statt) rechtzeitig in Schriftform vorgelegt werden. Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn die einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und beim zuständigen Wahlorgan vorliegen. Durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form gilt die Schriftform nur in den verordnungsrechtlich zugelassenen Ausnahmefällen als gewahrt (siehe §§ 27 Abs. 1, 37 Abs. 1, 42 Abs. 1 BWO).
7. Bildung des Kreiswahlausschusses
Gemäß § 4 Abs. 1 BWO beruft der Kreiswahlleiter aus den Wahlberechtigten die Beisitzer des Kreiswahlausschusses und für die Beisitzer jeweils einen Stellvertreter. Die Beisitzer sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters (Sangerhausen) wohnen.
Unter Bezug auf § 4 Abs. 2 BWO bitte ich insbesondere die Parteien im Wahlkreis, mir Wahlberechtigte für die Berufung von Beisitzern und stellvertretenden Beisitzern in den Kreiswahlausschuss bis zum
Mittwoch, dem 23.06.2021,
vorzuschlagen.
Ich weise darauf hin, dass nach § 9 Abs. 3 BWG niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein darf und Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden dürfen.
Sangerhausen, den 08.06.2021 gez. Matthias Grünewald
Kreiswahlleiter