Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz des Landkreises Mansfeld-Südharz
Mit Wirkung vom 02.07.2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) in Kraft getreten. Damit wurde die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in nationales Recht umgesetzt.
Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Ein weiteres Anliegen des HinSchG ist der bestmögliche Schutz ihrer Identität.
Der Landkreis Mansfeld-Südharz hat eine Interne Meldestelle nach § 12 Hinweisgeberschutzgesetz eingerichtet.
Die Interne Meldestelle des Landkreises Mansfeld-Südharz richtet sich an alle hinweisgebenden
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreises Mansfeld-Südharz, sowie
- Personen, die im privaten oder im öffentlichen Sektor tätig sind und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Landkreis Mansfeld-Südharz als Behörde in Kontakt stehen,
welche Informationen über Verstöße erlangt haben, die insbesondere einen Bezug zum Wirkungskreis des Landkreises Mansfeld-Südharz haben.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreises Mansfeld-Südharz sind
- Beamtinnen und Beamte,
- Beschäftigte gemäß Tarifvertrag,
- außertarifliche Beschäftigte,
- Auszubildende und Studierende,
- Bedienstete, die in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis zum Landkreis Mansfeld-Südharz stehen,
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer,
dessen Dienstvorgesetzter der Landrat ist.
Die Schwerpunkte der Internen Meldestelle sind von Ihnen gemeldete Hinweise auf Korruption und Wirtschaftsdelikte, schwerwiegende Verstöße gegen Regeltreue im Verwaltungshandeln sowie weitere Verstöße nach dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG).
Gemäß § 2 HinSchG gilt das Hinweisgeberschutzgesetz für die Meldung und die Offenlegung von Informationen über
- Verstöße, die strafbewehrt sind,
- Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
- sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
Missstände und Verstöße könnten unter anderem folgende Bereiche betreffen:
- öffentliches Auftragswesen
- öffentliche Gesundheit
- Verbraucherschutz
- Produktsicherheit und -konformität
- Umweltschutz
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
- Verkehrssicherheit
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
Diese Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend.
Meldungen können Sie bei der Internen Meldestelle des Landkreises Mansfeld-Südharz per Telefon, per Brief, per Mail oder in einem persönlichen Gespräch abgeben.
Ergänzend sieht das Gesetz die Möglichkeit einer externen Meldung vor. Zu diesem Zweck hat der Bund beim Bundesamt für Justiz (BfJ) die Externe Meldestelle des Bundes https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html errichtet. Die Nutzung der Internen Meldestelle des Landkreises Mansfeld-Südharz sollte jedoch bevorzugt werden.
Kontaktdaten zur „Internen Meldestelle Hinweisgeberschutz“:
Landkreis Mansfeld-Südharz
Interne Meldestelle Hinweisgeberschutz
Rudolf-Breitscheid-Straße 20/22
06526 Sangerhausen
Gabriele Kleefisch
Telefon: 03464/ 535-1035
E-Mail: hinweisgeberschutz@lkmsh.de
Bitte sowohl beim Postversand als auch beim Einwurf in unseren Briefkasten stets den Zusatz „vertraulich“ in der Anschrift der Internen Meldestelle verwenden.
- Die Angabe Ihres Namens und einer Kontaktmöglichkeit für etwaige Rückfragen sind für die Bearbeitung hilfreich. Die Angaben werden vertraulich behandelt. Eine Meldung kann jedoch auch ohne Angabe der persönlichen Daten erfolgen.
- Formulieren Sie Ihre Meldung in eigenen Worten. Bitte teilen Sie uns mit
- was
- wann
- wo
- mit welchen beteiligten Personen geschehen ist.
- Nach Eingang der Meldung erhalten Sie innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung an die von Ihnen mitgeteilte Kontaktmöglichkeit.
- Ihre Meldungen nehmen wir auf, bearbeiten sie und holen Auskünfte bei der hierfür zuständigen Stelle ein. Spätestens nach drei Monaten erhalten Sie eine Rückmeldung über ergriffene oder geplante Folgemaßnahmen an die von Ihnen mitgeteilte Kontaktmöglichkeit.
- Bitte prüfen Sie vor Abgabe eines Hinweises umsichtig, ob die Informationen, die Sie übermitteln möchten, inhaltlich zutreffend sind. Unsicherheiten bezüglich des Sachverhaltes sind als solche zu kennzeichnen. Personen, die wissentlich unrichtige Informationen weitergeben, handeln ordnungswidrig im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Oberstes Prinzip der Internen Meldestelle ist Ihr Schutz als hinweisgebende Person.
Hinweisgebende Personen können sich vertrauensvoll an die Interne Meldestelle wenden. Gemäß § 36 HinSchG sind gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien verboten. Dies gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.
Im Meldeverfahren sowie beim Ergreifen von Folgemaßnahmen gilt gemäß § 8 HinSchG das Gebot der Vertraulichkeit für die Wahrung der Identität der hinweisgebenden Person sowie für Personen, die Gegenstand der Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden.
Nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldung zuständigen Personen haben Zugriff auf die eingegangene Meldung. Auch bei Kontakt zu Ihnen als hinweisgebender Person, zum Beispiel zur Anforderung weiterer Informationen, gilt das Vertraulichkeitsgebot.
Die Dokumentation der Meldung wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Die Unterlagen können länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach HinSchG oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nach dem Hinweisgeberschutzgesetz nicht geschützt. Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.