In unserem Landkreis existiert ein "flächendeckendes" Netz von Kindereinrichtungen (Kindergärten / Horten) sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen. Für weitere Informationen nutzen Sie bitte auch unser Sozialkataster im Geoportal. Hier finden Sie die Standorte der Kindertagesstätten, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Schulstandorte, Schulbezirke und vieles mehr.
Die Entwicklung der Schulen erfolgt auf der Grundlage eines genehmigten Schulentwicklungsplanes. Es existieren
- 39 Grundschulen
- 9 Sekundarschulen
- 4 Gymnasien
- 1 Berufsbildende Schule
- 6 Förderschulen
In der Musikschule des Landkreises Mansfeld-Südharz besteht für Kinder und Jugendliche die Möglichkeit ihre Fähigkeiten weiterzuentwickeln und im außerschulischen Unterricht zu lernen.
Die Kreisvolkshochschule Mansfeld-Südharz e. V. bietet Möglichkeiten der Aufnahme und Weiterführung von Bildung. Informationen zum BAföG, Sozialkataster u. a. können Sie in der linken Menüleiste auswählen.
SACHSEN-ANHALTS SCHULEN SUCHEN NEUE WELTENRETTER
Sachsen-Anhalts Schulen freuen sich auf neue Kolleginnen und Kollegen. Unser Bundesland bietet attraktive Rahmenbedingungen für eine Lehrtätigkeit, u. a. werden alle Lehrkräfte, die die Voraussetzungen hierfür mitbringen, in einem Beamtenverhältnis eingestellt. Aber auch interessierte Seiten- und Quereinsteigende haben die Chance, auf eine unbefristete Einstellung im Schuldienst des Landes. Weitere Informationen finden Sie unter https://lehrer.sachsen-anhalt.de/
Schülerbeförderung
Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur und von der Schule ist in einer Satzung geregelt, die der Kreistag Mansfeld-Südharz verabschiedet hat. Die 5. Änderung dieser Satzung wurde am 7. Dezember 2015 verabschiedet. Darin wurden Teile des § 1 geändert. Hier der neue Wortlaut des § 1.
§ 1
(Auszug)
Anspruchsberechtigung, zumutbare Mindestentfernungen, Anspruchsvoraussetzungen
1. Der Landkreis befördert die im Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler i.S. von
§ 71 Abs. 2 Schulgesetz des Landes Sachsen – Anhalt ( SchulG LSA ) vom gewöhnlichen
Aufenthaltsort zur nächstgelegenen Schule der von ihnen gewählten Schulform oder erstattet ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen, wenn der Schulweg
( einfache Wegstrecke )
1.1. - für Schüler der Primarstufe (1. – 4. Klasse) mehr als 2,0 km
1.2. - für Schüler der Sekundarstufe I (5. – 10. Klasse) mehr als 3,0 km
1.3. - für Schüler des schulischen Berufsgrundbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres sowie
des ersten Schuljahrganges derjenigen Berufsfachschulen, die keinen mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss) voraussetzen,
mehr als 4,5 km beträgt.....
Die Satzungen über die Schulentwicklungsplanung und die Schülerbeförderung finden Interessenten weiter unten zum download.