Vollzug des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542 ff.)
I. Der Landkreis Mansfeld-Südharz erlässt als untere Naturschutzbehörde zum Schutz des Kranichs während der Winterrast folgende
Allgemeinverfügung:
1. Zur Vermeidung von Störungen i.S.d. §§ 39 und 44 BNatSchG sowie zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des EU SPA „Helmestausee Berga-Kelbra“ (SPA0004) ist es verboten, die in der anliegenden topografischen Karte im Maßstab 1:25.000 gekennzeichneten Wege und Flächen (Schutzzone) im Zeitraum vom 01.10. 2018 bis 31.12.2018 zu betreten, zu befahren oder in einer Höhe von weniger als 150 m mit Luftfahrzeugen gem. § 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) zu überfliegen bzw. in die Schutzzone einzufliegen, einschl. bodengeführter Flug- und Lenkdrachen. Die von dem Verbot betroffene Fläche wird eingeschlossen durch die Landkreisgrenze im Westen und Süden, die Uferlinie des Stausees zwischen Landkreisgrenze und Hauptdamm im Südosten, im Osten durch den Dammweg in der Verlängerung bis hin zur Bahntrasse Sangerhausen - Nordhausen sowie im Norden durch die Bahntrasse Sangerhausen - Nordhausen. Die Nutzung des Hauptdammes des Stausees durch Fußgänger und Radfahrer bleibt von dem Betretungs- und Befahrungsverbot ausgenommen.
2. Das unter Ziffer 1 dargestellte Betretungsverbot gilt, ausgenommen des Über- bzw. Einfliegens, nicht
2.1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung
2.2. für Eigentümer und Nutzungsberechtigte
2.3. für Behördenbedienstete mit gesetzlich bestimmtem Auftrag sowie von der Unteren Naturschutzbehörde beauftragte Personen
3. Abweichend von den unter Punkt 1 genannten Verboten kann auf Antrag in begründeten Fällen eine Ausnahme erteilt werden, sofern dadurch nicht die wesentlichen Inhalte der Allgemeinverfügung berührt werden.
4. Das Mitführen von Hunden für die unter Punkt 2 bestimmten Personen ist, ausgenommen Hüte- und Jagdhunde im Einsatz, untersagt.
5. Die Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit Neben-bestimmungen versehen werden.
II.
Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Verfügung wird im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet.
III.
Hinweise
- Die Begründung der Allgemeinverfügung liegt am Tag der Veröffentlichung bis zum Ablauf von einem Monat entsprechend den Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bei der
Kreisverwaltung des Landkreises Mansfeld-Südharz
Fachbereich 2, Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde
Lindenallee 56
06295 Lutherstadt Eisleben
zur Einsichtnahme aus.
2. Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG handelt, wer wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder wer wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich stört.
Eine Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 69 Abs. 6 BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
3. Soweit sich aus anderen Rechtsgrundlagen Einschränkungen und Verbote ergeben, bleiben diese von der Allgemeinverfügung unberührt.
V.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Mansfeld-Südharz, Rudolf-Breitscheid-Str. 20/22 in 06526 Sangerhausen einzulegen.
Dr. Angelika Klein
Landrätin Sangerhausen, 01.09.2018