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BCKategorie 23.11.2015 14:19:17 Uhr

Gewässerschutz

Laut § 1 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt handelt es sich bei einem Gewässer um

- das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild
  abfließende  Wasser (oberirdisches Gewässer) sowie
- das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmitelbarer Berührung
   mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser).

In § 2 heißt es:
Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der
Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktion und der direkt von ihnen abhängigen
Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt
unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewähleistet wird.

Maßnahmen, die sich auf den Zustand und die Qualität der Gewässer auswirken,
werden von der Wasserbehörde in Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren
regelnd begleitet. Hierbei ist die Wasserbehörde zuständig bei

- Erteilung von Erlaubnissen zur Benutzung von Gewässern
- Festsetzung von Wasserschutzgebieten und deren Vollzug
- Druchführung des Wassersicherstellungsgesetzes
- Genehmigung zum Befahren von Gewässern mit Motorbooten
- Überprüfung sowie Außerbetriebsetzung von Stauanlagen
- Genehmigung für bauliche Anlagen in und an Gewässern
- Entscheidung und Regelung zur Gewässerunterhaltung
- Gewässerüberwachung; Gewässer- und Deichschauen
- Planfeststellung oder Plangenehmigung im Zusammenhang mit dem Ausbau eines Gewässers
- Anzeigenbestätigung zu Erdaufschlüssen und -bohrungen
- Entscheidungen im Bezug auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenen Stoffen
- Stellungnahmen zu Bauvorhaben
- Prüfung und Genehmigung von Abwasserbeseitigungskonzepten
- wasserrechtliche Erlaubnisse für Abwassereinleitungen < 8 m3/d
- behörliche Überwachung kommunaler Kläranlagen sowie gewerblicher Kläranlagen > 20 TEW
- Vollzug der Indirekteinleiterverordnung