Erlaubniswesen
Das Erlaubniswesen spielt eine zentrale Rolle in der Arbeit des Ordnungsamtes des Landkreises. Hier können Sie verschiedene Erlaubnisse (z. B. Jagdschein, waffenrechtliche Erlaubnis, Fischereischein) beantragen. Gleichzeitig stehen Ihnen hier die Ansprechpartner zum Prostituiertenschutzgesetz und der Versammlungsbehörde zur Verfügung.
Jagd
Wer die Jagd ausüben will, muss eine Jagdprüfung ablegen und einen Jagdschein erwerben.
Der Jagdschein allein berechtigt aber nicht zur Jagdausübung. Denn neben dem Jagdschein ist eine privatrechtliche Erlaubnis zur Jagdausübung in einem Jagdbezirk erforderlich.
Diese erhält man in der Regel durch einen Jagdpachtvertrag oder einen Jagderlaubnisschein.
Der Jagdschein muss bei der Unteren Jagdbehörde des Landkreises beantragt werden.
Weitere Informationen zu Erlegungsprämien, Wildschweinmonitoring und Geokoordinaten Wild finden Sie hier.
Fischerei
Wer die Fischerei ausüben will, benötigt einen Fischereischein. Voraussetzung ist die Fischerprüfung. Diese können Sie bei der zuständigen Fischereibehörde des Landkreises Mansfeld-Südharz ablegen. Die Termine für die Fischerprüfungen werden durch den Landkreis als zuständige Fischereibehörde festgelegt.
Für das Angeln im jeweiligen Gewässer benötigt man zusätzlich eine Fischereierlaubnis (Angelkarte), die beim Besitzer oder Fischereipächter des Gewässers einzuholen ist.
Waffenrecht
Bei der Unteren Waffenbehörde im Ordnungsamt des Landkreises können unter anderem Waffenbesitzkarten, Waffenschein und Kleiner Waffenschein beantragt werden. Zudem werden hier Erlaubnisse zum Waffentransport, zum Waffenhandel (gewerbsmäßig) und zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung erteilt,
sofern entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
Die Erteilung dieser Erlaubnisse ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung Sachsen-Anhalt (AllGO LSA).
Prostituiertenschutz
Das Prostituiertenschutzgesetz fordert die vorherige Anmeldung der Prostitutionstätigkeit beim Ordnungsamt des Landkreises. Zur Anmeldung muss man persönlich erscheinen.
Zum Nachweis der erfolgten Anmeldung gibt es eine Anmeldebescheinigung. Diese kann auch in anonymisierter Form beantragt werden.
Versammmlungen
Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug veranstalten will, muss dies grundsätzlich 48 Stunden vor Bekanntgabe (gemeint ist hier die Einladung von Teilnehmern oder der Aufruf mit unterschiedlichen Medien) bei der Versammlungsbehörde des Landkreises anmelden.
Die Anmeldung ist an keine Form gebunden, sollte aber Informationen unter anderem zum Veranstalter, Art der Versammlung, Zeit und Ort enthalten.