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Allgemeine Straßenverkehrsangelegenheiten

Gemäß § 45 Absatz 6 StVO darf erst dann mit Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum begonnen werden, wenn die entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnungen bei der zuständigen Behörde eingeholt worden sind. Eine bloße Anzeige der Baumaßnahme berechtigt nicht zum Beginn der Arbeiten oder zum Aufstellen von Verkehrszeichen.

Das gleiche gilt für Sicherungsmaßnahmen (z.B. bei Erntetätigkeiten oder Jagdveranstaltungen). Auch hier ist die verkehrsrechtliche Anordnung gem. § 45 Abs. 1 StVO rechtzeitig einzuholen.

Zuständigkeit:

Der Landkreis ist nur für die klassifizierten Straßen zuständig. Dies betrifft alle Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

Erforderliche Unterlagen:

  • vollständig und gut leserlich ausgefülltes Antragsformular
  • ein aussagekräftiger Lageplan der Arbeitsstelle mit Art und Ausmaß des Baufeldes
  • falls ein geeigneter Regelplan nach RSA 21 anwendbar ist, ist dieser zu benennen
  • falls kein geeigneter Regelplan anwendbar ist, ist ein entsprechender Verkehrszeichen-  bzw. Umleitungsplan vorzulegen
  • Nachweis Zertifikat MVAS

Hinweis zu den Gebühren:

Die Gebühr beinhaltet nicht die Kosten der Verkehrssicherung, z. B. das Aufstellen der Haltverbote. Diese sind bei den Verkehrssicherungsfirmen zu erfragen.

Rechtsgrundlagen:

§ 45 Abs. 1 und 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Es ist nicht immer möglich, die Gebote und Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung für einen reibungslosen Ablauf einzuhalten. Insofern kann im Einzelfall eine Ausnahme nach § 46 StVO erteilt werden.

Dies betrifft folgende Ausnahmen:

  • vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (z.B. für Aufstellung Container, Baugerüste, Hubarbeitsbühne, Lagerung Baumaterial)
  • von den Regelungen zum Halten und Parken,
  • von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
  • vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
  • von Verkehrsverboten oder Beschränkungen durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Erforderliche Unterlagen:

  • ­vollständig und gut leserlich ausgefülltes Antragsformular
  • ggf. Lage- und Übersichtspläne
  • Nachweis bzw. Begründung über das Erfordernis der Ausnahmegenehmigung für den konkreten Sachverhalt

Rechtsgrundlage:

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten schwerbehinderte Menschen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen. Eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

In Sachsen-Anhalt werden 3 verschiedene Parkausweise ausgestellt und anerkannt:

  • der blaue EU Parkausweis
  • der orangene bundesweite Parkausweis
  • der weiße Parkausweis (gültig nur in Sachsen-Anhalt)

Der blaue EU Parkausweis

Dieser Parkausweis wird für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder für Blinde ausgestellt. Mit diesem Parkausweis dürfen Sie in allen EU-Mitgliedsstaaten auf einem Behindertenparkplatz parken (Parkplätze mit einem Rollstuhlfahrersymbol). Zudem erhalten Sie mit diesem Parkausweis folgende Erleichterungen:

  • bis zu drei Stunden Parken bei eingeschränktem Haltverbot (Zeichen 286, 290)
  • unter bestimmten Voraussetzungen Parken auf verkehrsberuhigten Flächen
  • Parken auf Bewohnerparkplätzen
  • Kostenloses Parken in kostenpflichtigen Parkzonen

Der orangene bundesweite Parkausweis

Dieser Parkausweis wird für schwerbehinderte Menschen ausgestellt, die die Voraussetzungen für den blauen Parkausweis nicht erfüllen. Es sind aber trotzdem Voraussetzungen gegeben.

Mit diesem Parkausweis dürfen Sie nicht auf den Behindertenparkplätzen parken. Sie haben aber folgende Erleichterungen:

  • bis zu drei Stunden Parken bei eingeschränktem Haltverbot (Zeichen 286, 290)
  • unter bestimmten Voraussetzungen Parken auf verkehrsberuhigten Flächen
  • Parken auf Bewohnerparkplätzen
  • Kostenloses Parken in kostenpflichtigen Parkzonen

Der weiße Parkausweis (nur in Sachsen-Anhalt)

Dieser Parkausweis wird für Menschen ausgestellt, die vorübergehend (bis zu 6 Monate) an Funktionseinschränkungen der unteren Gliedmaßen leiden. Sie erhalten die gleichen Erleichterungen wie beim blauen Parkausweis.

Erforderliche Unterlagen:

  • ­vollständig und gut leserlich ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie Schwerbehindertenausweis
  • weitere erforderliche Unterlagen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Beiblatt zum   Antragsformular (z.B. ärztliches Attest oder Bescheinigung Landesverwaltungsamt)

Rechtsgrundlage:

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Für die Durchführung von Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum ist eine Erlaubnis einzuholen (z.B. für Umzüge zu Volksfesten).

Erforderliche Unterlagen:

  • vollständig und gut leserlich ausgefülltes Antragsformular
  • Strecken- und Zeitplan in A 4-Format
  • Veranstaltererklärung
  • Nachweis über die Veranstaltungshaftpflichtversicherung

Rechtsgrundlage:

§ 29 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Hinweis zu den Zuständigkeiten:

Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt sobald die Veranstaltung das Territorium mehrerer Landkreise berührt. Ansonsten sind die Landkreise und kreisfreien Städte die zuständigen Genehmigungsbehörden. Bei länderübergreifenden Veranstaltungen ist der Antrag in dem Bundesland einzureichen, in dem die Veranstaltung beginnt.

Wenn Sie entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen befördern, benötigen Sie eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Folgende Verkehrsarten können beantragt werden: Verkehr mit Taxen, Verkehr mit Mietwagen, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit PKW und Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen.

Erforderliche Unterlagen:

Die Voraussetzungen werden durch Vorlage verschiedener Unbedenklichkeitsbescheinigungen nachgewiesen. Die einzelnen Antragsunterlagen können beim Straßenverkehrsamt abgefordert werden.

Rechtsgrundlage:

Personenbeförderungsgesetz, Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sog. Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen.

Erforderliche Unterlagen:

Die Voraussetzungen werden durch Vorlage verschiedener Unbedenklichkeitsbescheinigungen nachgewiesen. Die einzelnen Antragsunterlagen können beim Straßenverkehrsamt abgefordert werden.

Rechtsgrundlage:

Güterkraftverkehrsgesetz, Berufszugangsverordnung, Verordnungen (EU)