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Wichtige Hinweise der Kfz-Zulassungsbehörde

  • Keine Kfz-Zulassung bei rückständigen Gebühren und Auslagen
    Die Zulassungsbehörde wurde per Gesetz ermächtigt, die Zulassung von Fahrzeugen davon abhängig zu machen, dass der Fahrzeughalter rückständige fällige Gebühren  und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren gezahlt hat. Offene Gebühren beim Landkreis können vor Ort bezahlt werden.

    Bei Kfz-Steuerrückständen: http://www.zoll.de/ 
     
  • Jede Veräußerung eines zugelassenen Fahrzeugs ist der Kfz-Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Kfz-Zulassungsbehörde ist eine Veräußerungsanzeige mit Name und Anschrift des Erwerbers, sowie dessen Empfangsbestätigung über den Erhalt der Zulassungsbescheinigungen und ggf. der Kennzeichentafeln vorzulegen.
  • Vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Erwerber wird die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs empfohlen, um Nachteile für den Fahrzeughalter bei versäumter Umschreibung zu vermeiden.
  • Bei Wechsel der Versicherungsgesellschaft sollte der Fahrzeughalter in seinem eigenen Interesse noch vor Beendigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses eine neue Versicherungsbestätigung in der Kfz-Zulassungsbehörde einreichen.
    Hierzu muss der Versicherer eine entsprechende elektronische Versicherungsbestätigung zur Übermittlung (VBÜ) direkt an die Kfz-Zulassungsbehörde übersenden.
    Liegt die neue Versicherungsbestätigung nicht vor Eingang der Anzeige des Vorversicherers über die Beendigung des Versicherungsschutzes vor, leitet dieKfz-Zulassungsbehörde umgehend kostenpflichtige Maßnahmen nach § 51 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) gegen den Fahrzeughalter ein.

Um Wartezeiten für den Kfz-Handel und Zulassungsdienste zu vermeiden, müssen deren Vertreter keine Termine über das öffentliche Terminbuchungssystem buchen. Dies steht ausschließlich den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung. Vielmehr gibt es in der Zulassungsstelle einen  Abgabe- und Abholservice für den Kfz-Handel und Zulassungsdienste.

Abgabezeiten
Der Kfz-Handel und Zulassungsdienste können einmal pro Tag ihre Zulassungsunterlagen an der Information abgeben. Die Händlertaschen werden innerhalb der folgenden Abgabezeiten entgegengenommen und in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet:

Montag bis Freitag
07:00 Uhr bis 08:00 Uhr

Jeden zweiten Mittwoch im Monat bleibt die Zulassungsstelle für Wartungsarbeiten an den IT-Systemen komplett geschlossen.

Vorbereitung der Zulassungsanträge
Für einen reibungslosen Ablauf und eine vollständige Bearbeitung der eingereichten Anträge ist es wichtig, dass die Zulassungsanträge vollständig sind.  Bitte prüfen Sie deshalb vorab, ob die Antragsunterlagen vollständig und richtig sind. Sollten die Unterlagen noch ergänzt werden müssen, ist eine abschließende Bearbeitung am nächsten Arbeitstag möglich.

Nutzen Sie bitte unbedingt die vorbereitete Checkliste, die Sie hier zum Download finden. Hier geben Sie bitte das jeweilige Kennzeichen und eventuelle Besonderheiten (z.B. Saisonkennzeichen, Verwendung als Taxi/Mietwagen, etc.) an.

Abholung der Unterlagen
Sie werden informiert, sobald die Unterlagen abgeholt werden können. Daher ist es wichtig, dass Informationen und Erreichbarkeiten des jeweiligen Ansprechpartners in der Händlertasche hinterlegt  sind (Visitenkarten etc.). In der Regel können die Unterlagen am gleichen Tag abgeholt werden.

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichentafeln
  • Wird die Außerbetriebsetzung nicht vom registrierten Fahrzeughalter beantragt, ist die Verfügungsberechtigung gemäß § 14 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung über das Fahrzeug vom Antragsteller nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II/Fahrzeugbrief oder einer vom registrierten Halter schriftlich erteilten Vollmacht oder einem lückenlosen Erwerbs-/Kaufnachweis erfolgen.
  • Erforderliche Unterlagen bei Verwertung (Verschrottung) eines PKW oder Wohnmobiles oder eines Fahrzeuges zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3500 kg:
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Kennzeichentafeln
  • Verwertungsnachweis eines anerkannten Verwertungsbetriebes oder einer anerkannten Annahmestelle nach § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung

Hinweise:

  • Fahrzeuge, die seit dem 01. März 2007 außer Betrieb gesetzt wurden, "behalten" nicht mehr automatisch "ihr" Kennzeichen. Dieses wird nach einer kurzen Frist vom Kraftfahrt-Bundesamt wieder freigegeben und könnte einem anderen Fahrzeug zugeteilt werden. Dies ist insbesondere für saisonbedingte Außerbetriebsetzungen (z.B. Krafträder, Wohnmobile usw.) von Bedeutung.
  • Fahrzeughalter, die das Kennzeichen für eine spätere Wiederzulassung verwenden möchten, sollten unbedingt eine Reservierung dieses Kennzeichen bei der Außerbetriebsetzung vornehmen lassen. Damit wird das Risiko ausgeschlossen, dass dieses Kennzeichen nicht mehr verwendet werden kann, weil es anderweitig vergeben wurde.
a) zur Zulassung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  • bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Kfz-Zulassung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde. Die Vollmacht muss eine Einverständniserklärung enthalten, dass der bevollmächtigten Person mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeug-Steuerrückstände bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.zoll.de/
  • bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführers

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
  • Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen.
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
    (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt). Siehe Download GBR Vollmacht
b) für das zuzulassende Fahrzeug
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • ggf. bei zugelassenen Fahrzeugen die Kennzeichentafeln, wenn Sie die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen 
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war) oder anderer amtlicher Nachweis über Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung
  • Ab dem 01.02.2014 muss bei der Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer abgegeben werden. Dieses SEPA-Lastschriftmandat ersetzt die bisherige Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren (Einzugsermächtigung), die seit dem 01.04.2008 bei jeder Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges abgegeben werden muss. Weitere Informationen finden Sie unter www.zoll.de/
a) zur Zulassung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  • bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Kfz-Zulassung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde. Die Vollmacht muss eine Einverständniserklärung enthalten, dass der bevollmächtigten Person mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeug-Steuerrückstände bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter www.zoll.de/
  • bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z. B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführers

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
  • Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen.
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
    (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt). Siehe Download GBR Vollmacht
b) für das zuzulassende Fahrzeug
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zugelassenen Fahrzeugen die Kennzeichentafeln
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war) oder anderer amtlicher Nachweis über Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung
  • Ab dem 01.02.2014 muss bei der Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges
    ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer abgegeben werden. Dieses SEPA-Lastschriftmandat ersetzt die bisherige Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren (Einzugsermächtigung), die seit dem 01.04.2008 bei jeder Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges abgegeben werden muss. Weitere Informationen finden Sie unter www.zoll.de/

Hinweis:
Fahrzeughalter können bei Wohnsitzwechsel in einen anderen Zulassungsbezirk eigenständig entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen ihres zugelassenen Fahrzeuges weiterführen oder ein Kennzeichen der neuen zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde beantragen. Bei Mitnahme des Kennzeichens ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II und der Kennzeichentafeln nicht erforderlich. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Regelung der Kennzeichenmitnahme nur bei Wohnsitzwechsel und nicht bei Halterwechsel gilt.

a) zur Zulassung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  • bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Kfz-Zulassung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde. Die Vollmacht muss eine Einverständniserklärung enthalten, dass der bevollmächtigten Person mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeug-Steuerrückstände bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.zoll.de/
  • bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführers

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
  • Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen.
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
    (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt). Siehe Download GBR Vollmacht
b) für das zuzulassende Fahrzeug
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ggf. Datenbestätigung des Herstellers, EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers
  • Ab dem 01.02.2014 muss bei der Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges
    ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer abgegeben werden. Dieses SEPA-Lastschriftmandat ersetzt die bisherige Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren (Einzugsermächtigung), die seit dem 01.04.2008 bei jeder Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges abgegeben werden muss. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.zoll.de/

a) Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass 
  • Lastschrifteinzugsermächtigung mit einer inländischen Bankverbindung *)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II. alt: Fahrzeugbrief
  • Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I - alt: Fahrzeugschein
  • Kennzeichentafeln bei zugelassenen Fahrzeugen
  • Versicherungsbestätigungskarte des Haftpflichtversicherers, speziell für Ausfuhr (gelb)
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
  • Termin der nächsten Hauptuntersuchung muss der Gültigkeitsdauer der Versicherungsbestätigungskarte entsprechen, ansonsten ist eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zu veranlassen

*) Seit 01.Juli 2010 sind zugeteilte Ausfuhrkennzeichen sofort steuerpflichtig. Verfügt der Antragsteller nicht über ein Konto im Inland bzw. eine internationale Bankverbindung eines Teilnehmerlandes am SEPA-Verfahren, muss er eine Bescheinigung einer Kontaktstelle des Zoll (Hauptzollamt oder Zollamt) über die Entrichtung der Kfz-Steuer für den Zuteilungszeitraum des Ausfuhrkennzeichens vorlegen. Zuvor hat er jedoch eine Steuererklärung mit den technischen Daten in der Kfz- Zulassungsbehörde auszufüllen. Erst nach Bestätigung deren Richtigkeit durch die Kfz-Zulassungsbehörde kann die Bescheinigung beim Zoll beantragt werden.

Hinweis:

Fahrzeuge, für die ein Ausfuhrkennzeichen beantragt wird, müssen grundsätzlich
der Kfz-Zulassungsbehörde vorgeführt werden.

1. Verlust/Diebstahl Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei
  • ggf. Versicherung an Eides Statt

Hinweis:

Der abhanden gekommene Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II wird im Verkehrsblatt aufgeboten. Nach erfolgslosen Verlauf der Aufbietung kann die neue Zulassungsbescheinigung Teil II nach Ablauf der Aufbietungsfrist von 14 Tagen ausgehändigt werden.


2. Verlust/Diebstahl Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts
  • Verlusterklärung
  • bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)

Sie benötigen folgende Unterlagen:

a) zur Zuteilung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts
  • bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Zuteilung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde.
  • bei Zuteilung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführers

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
b) für die beantragte Zuteilung
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers mit Vermerk in der Rubrik
    Kurzzeitkennzeichen
  • weitere notwendige Unterlagen siehe nachstehenden Link: 

Änderungen bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab dem 1.04.2015!

Hinweis:

Kurzzeitkennzeichen werden nur für einen Zeitraum von bis zu 5 Tagen zugeteilt. Dabei zählt der Tag der Zuteilung als erster Tag. Eine Zuteilung mit Gültigkeitsbeginn zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht möglich.

a) zur Änderung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts
  • Einzelunternehmen zusätzliche die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Änderung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde.

Juristische Personen (z. B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführers

Vereinigungen

  • Auszug Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
b) zum Fahrzeug
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • bei Namensänderung des Fahrzeughalters ist zusätzlich die Vorlage des Fahrzeugbriefes oder der Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
Voraussetzung:

Diese Kennzeichen werden nur zuverlässigen Unternehmen des Kfz-Gewerbes, Internethändlern sowie Händlern, die sofort weiterverkaufen, zugeteilt.

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • schriftlicher Antrag mit ausführlicher Begründung
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) – Antragstellung bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnorts
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister – Antragstellung bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnorts
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister – Antragstellung bei der Kfz-Zulassungsbehörde oder über http://www.kba.de/ (siehe Auskunft aus dem Fahreignungsregister)
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers mit Vermerk in der Rubrik Rote Kennzeichen
Voraussetzungen:
  • Mindestalter des Fahrzeugs 30 Jahre
  • Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • Gutachten nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Sie benötigen folgende Unterlagen:
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister – Antragstellung bei der KFZ-Zulassungsbehörde oder über www.kba.de (siehe Auskunft aus dem Fahreignungsregister)
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers mit Vermerk in der Rubrik Rote Kennzeichen
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem
  • 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zugelassenen Fahrzeugen die Kennzeichentafeln
Voraussetzungen:
  • Mindestalter des Fahrzeugs 30 Jahre
  • Gutachten nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Sie benötigen folgende Unterlagen:
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005   stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zugelassenen Fahrzeugen die Kennzeichentafeln
  • Gutachten nach § 23 StVZO
  • Versicherungsbestätigung eines Haftpflichtversicherers

Sie benötigen folgende Unterlagen:

a) zur Zulassung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  • bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Kfz-Zulassung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde. Die Vollmacht muss eine Einverständniserklärung enthalten, dass der bevollmächtigten Person mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeug-Steuerrückstände bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.zoll.de/
  • bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführers

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
  • Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen.
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
    (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt). Siehe Download GBR Vollmacht
b) für das zuzulassende Fahrzeug
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II 
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zugelassenen Fahrzeugen die Kennzeichentafeln
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers mit Eintrag des Betriebszeitraums (Betriebszeitraum beträgt mindestens zwei Monate, höchsten elf Monate)
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
  • Ab dem 01.02.2014 muss bei der Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges
    ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer abgegeben werden. Dieses SEPA-Lastschriftmandat ersetzt die bisherige Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren (Einzugsermächtigung), die seit dem 01.04.2008 bei jeder Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges abgegeben werden muss. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.zoll.de/
Sie benötigen folgende Unterlagen:
  • Fahrzeugbrief oder unter Umständen Zulassungsbescheinigung Teil II nach vorheriger Rücksprache mit der Kfz-Zulassungsbehörde
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen unter Umständen Betriebserlaubnis nach vorheriger Rücksprache mit der Kfz-Zulassungsbehörde
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • ggf. Anbauabnahme
  • ggf. bei Nachrüstsystemen zur Minderung der Schadstoffemissionen Einbaubescheinigung und Betriebserlaubnis des Nachrüstsystems
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
Sie benötigen folgende Unterlagen:
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • evtl. verbliebene amtliche Kennzeichentafel
  • bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei 
  • bei Verlust schriftliche Erklärung 
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
a) zur Zulassung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  •  bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Kfz-Zulassung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde. Die Vollmacht muss eine Einverständniserklärung enthalten, dass der bevollmächtigten Person mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeug-Steuerrückstände bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.zoll.de/
  • bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführers

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
  • Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen.
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
    (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)
b) für das zuzulassende Fahrzeug
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war) oder anderer amtlicher Nachweis über Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung
  • Ab dem 01.02.2014 muss bei der Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges
    ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer abgegeben werden. Dieses SEPA-Lastschriftmandat ersetzt die bisherige Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren (Einzugsermächtigung), die seit dem 01.04.2008 bei jeder Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges abgegeben werden muss. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.zoll.de/
a) zur Zulassung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  • bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Kfz-Zulassung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde. Die Vollmacht muss eine Einverständniserklärung enthalten, dass der bevollmächtigten Person mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeug-Steuerrückstände bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter www.ofd.sachsen-anhalt.de/
  • bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z. B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführers

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
  • Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen.
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
    (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt). Siehe Download GBR Vollmacht
b) für das zuzulassende Fahrzeug
  • Eigentumsnachweis durch Kaufvertrag oder Rechnung 
  • ggf. ausländische Fahrzeugdokumente und Kennzeichen (notwendig, wenn das Fahrzeug im Ausland bereits zugelassen war bzw. noch ist)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Datenbestätigung des Herstellers oder Zulassungsbescheinigung 
  • falls keine EG-Typgenehmigung, dann Vorlage eines Gutachten gemäß
    § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • bei Fahrzeugen aus EU oder EWR-Staaten mit EG-Typgenehmigung ist vor der Zulassung in Deutschland eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO erforderlich, wenn diese bei gebrauchten Fahrzeugen nach Anlage VIII Abschnitt 2 der StVZO zwischenzeitlich fällig gewesen wäre
  • bei Fahrzeugen aus Nicht-EU-Staaten Verzollungsnachweis (Zollunbedenklichkeitsbescheinigung oder Zollquittung)
  • bei neuwertigen Fahrzeugen aus EU-Staaten (als neu im Sinne des Umsatzsteuergesetz gilt ein Fahrzeug, das entweder nicht mehr als 6000 km zurückgelegt hat oder dessen erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt)
    müssen Sie bei der Zulassung eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke abgeben, die durch die Kfz-Zulassungsbehörde an das zuständige Finanzamt zur Festsetzung der Umsatzsteuer weitergeleite wird
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers
  • Ab dem 01.02.2014 muss bei der Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges
    ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer abgegeben werden. Dieses SEPA-Lastschriftmandat ersetzt die bisherige Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren (Einzugsermächtigung), die seit dem 01.04.2008 bei jeder Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges abgegeben werden muss. Weitere Informationen finden Sie unter www.zoll.de/ 
 

Besucheranschrift

Straßenverkehrsamt

Zulassungsbehörde

Alte Promenade 27

06526 Sangerhausen

+49 (0) 3464 535 4240

zulassung@lkmsh.de

Wichtige Unterlagen für Ihre Zulassung

Hier finden Sie wichtige Unterlagen, die Sie für die Zulassung Ihres Fahrzeuges benötigen.