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Wer kann Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen?

Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, wenn sie selbst oder ihre Familien:

  • leistungsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch Teil II (SGB II) sind (Bürgergeld),
  • Sozialhilfe,
  • Wohngeld oder
  • Kinderzuschlag oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

bekommen.

Bildungsleistungen stehen allen Kindern und Jugendlichen zu, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule sind, keine Ausbildungsvergütung erhalten und nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Teil II (SGB) von den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht ausgeschlossen sind. Die Teilhabe an Kultur-, Sport- und Freizeitaktivitäten wird nur bis zum 18. Lebensjahr unterstützt.

 

Wichtige Informationen, Antragsformulare und Ansprechpartner

Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt die Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in den Bereichen Sport, Spiel und bei kulturellen Aktivitäten. Dies beinhaltet z.B. das Training im Sportverein oder den Besuch der Musikschule.

Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung und an wen wird sie ausgezahlt?
Leistungen der sozialen und kulturellen Teilhabe werden mit bis zu 15 Euro pro Monat unterstützt. Es besteht auch die Möglichkeit, die 15 Euro über den Bewilligungszeitraum anzusparen. Die Auszahlung erfolgt direkt an den Anbieter der Leistung, d. h. der Anbieter rechnet direkt mit dem Jobcenter bzw. dem Amt für Soziales und Integration des Landkreises ab. Für alle rückwirkend gestellten Anträge erfolgt die Erstattung verauslagter Kosten auf das Konto des Leistungsempfängers.

Wer kann einen Antrag stellen?
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können eine Förderung für außerschulische Aktivitäten in Gruppen oder Vereinen erhalten, wenn sie:
• in der Gemeinschaft in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit aktiv sind,
• Unterricht in künstlerischen Fächern erhalten oder
• an vergleichbaren angeleiteten Aktivitäten der kulturellen Bildung teilnehmen oder
• sich an organisierten Freizeiten beteiligen
und dafür einen Mitgliedsbeitrag oder eine Gebühr entrichten müssen.

Antrag
Für die Antragsprüfung benötigte Unterlagen:
- den Leistungsbescheid für Wohngeld oder Kinderzuschlag in Kopie
- Nachweis, an welcher Aktivität sie gerne teilnehmen möchten und welche Kosten dafür
  anfallen.

Das Ergebnis der Antragsprüfung wird dem Antragsteller mittels Bescheid bekannt gegeben.

Schülerinnen und Schüler, die im Unterricht Probleme haben und dadurch das Erreichen der wesentlichen Lernziele gefährdet ist, können außerschulische Lernförderung/ Nachhilfe erhalten.

Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung und an wen wird sie ausgezahlt?
Die Kosten für Lernförderung werden in folgender Höhe übernommen:
- 25 Euro€ pro Unterrichtsstunde á 45 min im Einzelunterricht
- 20 Euro € pro Unterrichtsstunde á 45 min im Gruppenunterricht

Bezüglich der benötigten Anzahl an Unterrichtsstunden werden die entstehenden Kosten in angefallenem Umfang übernommen. Die Auszahlung erfolgt direkt an den Anbieter der Leistung. Für alle rückwirkend gestellten Anträge erfolgt die Erstattung verauslagter Kosten auf das Konto des Leistungsempfängers.

Wer kann einen Antrag stellen?
Die Leistung können alle Familien mit Kindern, Jugendliche und junge Erwachsene beantragen,
- die jünger als 25 Jahre sind,
- eine allgemein- bzw. berufsbildende Schule besuchen,
- keine Ausbildungsvergütung, BAföG oder BAB erhalten,
- bei denen das Erreichen der wesentlichen Lernziele gefährdet ist,
- die alle entsprechenden schulischen Angebote ausgeschöpft haben und
- bei denen nicht unentschuldigte Fehltage für die schlechten Noten verantwortlich sind.

Antragstellung und Bewilligungsverfahren

Für die Antragsprüfung benötigte Unterlagen:
- den Leistungsbescheid für Wohngeld oder Kinderzuschlag in Kopie
- Angebot des Anbieters von Lernförderung

Die Antragstellung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Schule. Die Anlage "Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung" ist von der Lehrerin/dem Lehrer auszufüllen. Sie/er muss bestätigen, dass das Erreichen der wesentlichen Lernziele gefährdet ist. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen in einem Bescheid mitgeteilt.

Informationen für Anbieter von Lernhilfe
Die Lernförderung darf nur durch eine geeignete Stelle erfolgen. Anerkannt werden grundsätzlich alle
- gemeinnützigen und kommunalen Träger von Lernförderung,
- Volkshochschulen,
- privatgewerblichen Anbieter von Lernförderung.

Um die Geeignetheit eines Anbieters prüfen zu können, ist einmalig das Formblatt "Interessenbekundung der Anbieter von Lernförderung" auszufüllen und die darin geforderten Nachweise zu erbringen.

Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Schultasche oder Sportsachen sind nur einige Beispiele für Dinge, die zum Schulbedarf gehören und deren Anschaffung vom Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt wird.

Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung und an wen wird sie ausgezahlt?
Für das erste Schulhalbjahr werden 130 Euro und für das zweite Schulhalbjahr 65 Euro ausgezahlt. Das Geld wird jeweils zum 01.08. und 01.02. direkt an den Leistungsempfänger gezahlt.

Wer kann einen Antrag stellen?

Alle Familien mit Kindern, Jugendliche und junge Erwachsene, die
- jünger als 25 Jahre sind,
- eine allgemein- bzw. berufsbildende Schule besuchen,
- keine Ausbildungsvergütung, BAföG oder BAB erhalten und
- Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten,
können einen Antrag stellen.

Antragstellung und Bewilligungsverfahren

Für die Antragsprüfung benötigte Unterlagen:
- den Leistungsbescheid für Wohngeld oder Kinderzuschlag in Kopie
- Schulbescheinigung ab dem 15. Lebensjahr

Das Ergebnis der Antragsprüfung wird dem Antragsteller mittels Bescheid bekannt gegeben.

Für Schülerinnen und Schüler bzw. Kinder in einer Tageseinrichtung können auf Antrag die Kosten für einen eintägigen Ausflug oder eine mehrtägige (Klassen-) Fahrten übernommen werden. Dazu zählen beispielsweise Klassenausflüge, Wandertage oder Exkursionen. Eine Übernahme von Taschengeld erfolgt nicht.

Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung und an wen wird sie ausgezahlt ?
Die von der Schule oder Kindertageseinrichtung veranlassten Kosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen. Dazu gehören vor allem Fahrtkosten und Eintrittsgelder, jedoch kein Taschengeld. Die Auszahlung erfolgt direkt an den Anbieter der Leistung, d.h. auf das Konto der Kindertagesstätte oder der Schule. Für alle rückwirkend gestellten Anträge erfolgt die Erstattung verauslagter Kosten auf das Konto des Leistungsempfängers.

Wer kann einen Antrag stellen?
Die Leistung können alle Familien mit Kindern, Jugendliche und junge Erwachsene beantragen,
- die jünger als 25 Jahre sind,
- eine allgemein- bzw. berufsbildende Schule besuchen,
- keine Ausbildungsvergütung erhalten
und an einem eintägigen Ausflug oder an einer mehrtägigen (Klassen-) Fahrten ihrer Kindertageseinrichtung oder Schule teilnehmen wollen.

Antragstellung und Bewilligungsverfahren

Für die Antragsprüfung benötigte Unterlagen:
- den Leistungsbescheid für Wohngeld oder Kinderzuschlag in Kopie

In der Anlage des Antrages muss die Kindertageseinrichtung oder Schule die Angaben zu Zeitpunkt, Ziel und Kosten des Ausfluges bestätigen und eine Kontonummer benennen, auf die der Reisepreis zu zahlen ist.

Das Ergebnis der Antragsprüfung wird dem Antragsteller mittels Bescheid bekannt gegeben.

Bis zur 10. Klasse kommt der Landkreis Mansfeld-Südharz für die Kosten der Schülerbeförderung auf, wenn diese wegen der Entfernung zwischen dem Wohnort und der nächstgelegenen Schule notwendig ist. Wer darüber hinaus eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht, muss sich an den Kosten beteiligen. Dieser Eigenanteil kann nun über das Bildungs- und Teilhabepaket finanziert werden.

Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung und an wen wird sie ausgezahlt ?
Im Landkreis Mansfeld-Südharz ist die Schülerbeförderung bis zur 10. Klasse kostenfrei. Schülerinnen und Schüler, die weiterführend ein (Fach-)Gymnasium oder eine berufsbildende Schule besuchen, müssen sich mit 100 Euro an den Kosten für den Schulbus beteiligen. Für Leistungsempfänger auf der Grundlage von SGB II (Bürgergeld), SGB XII (Sozialhilfe) und Bundeskindergeldgesetz (Wohngeld und Kinderzuschlag) wird der Eigenanteil in voller Höhe über das Bildungs- und Teilhabepaket finanziert.

Wer kann einen Antrag stellen?
Leistungsberechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler
- der Schuljahrgänge 11 und 12 der Gymnasien sowie
- an berufsbildenden Schulen (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen,
  Fachoberschulen und Fachgymnasien),
die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine Ausbildungsvergütung oder keine Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten.

Antragstellung und Bewilligungsverfahren

Für die Antragsprüfung zusätzlich benötigte Unterlagen:
- Fahrtkostenabrechnung des Schul- und Sportamtes des Landkreises Mansfeld-Südharz zur Übernahme der Kosten für
  den Schulbus als Nachweis über die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten
- den Leistungsbescheid für Wohngeld oder Kinderzuschlag in Kopie

Das Ergebnis der Antragsprüfung wird dem Antragsteller mittels Bescheid bekannt gegeben.

Amt für Soziales und Integration / SG Sozialleistungen


Tel.:   +49 (0) 3464 535 3331