BCKategorie 23.11.2015 14:19:17 Uhr

Information für Betreiber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung

Die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 (BGBl. I S. 748) tritt am 1. November 2011 in Kraft. Durch die geänderte Verordnung ergeben sich für Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung neue Pflichten, die im Falle einer Nichtbeachtung als Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat geahndet werden können. Es ist deshalb wichtig, die neuen Pflichten zu kennen und zu beachten.

Erstmalig enthält die Verordnung in diesem Zusammenhang einen "Technischen Maßnahmewert" für Legionellen.

Parameter Technischer Maßnahmewert
Legionella spec. 100/100ml


Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt

Der Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, die Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeben und Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, sind verpflichtet, diese Anlagen beim Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.

Untersuchungspflichten des Betreibers

Der Betreiber einer solchen Anlage hat das Trinkwasser einmal jährlich entsprechend der Vorschriften (Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011, DVGW-Arbeitsblatt W 551) auf den Parameter Legionella spec. an mehreren repräsentativen Probenahmestellen untersuchen zu lassen. Dafür müssen entsprechende Probenahmearmaturen vorgehalten werden. Das Gesundheitsamt kann bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch längere Untersuchungsintervalle festlegen. Die Ergebnisse der Legionellenuntersuchung sind aufzuzeichnen und dem Gesundheitsamt innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen. Die Untersuchungen haben in einer nach Trinkwasserverordnung gelisteten Trinkwasseruntersuchungsstelle zu erfolgen. Die Liste der Trinkwasseruntersuchungsstellen im Land Sachsen-Anhalt finden Sie HIER.

Maßnahmen bei Erreichen oder Überschreiten des
technischen Maßnahmewertes

Der Betreiber/Inhaber hat unverzüglich das Gesundheitsamt zu unterrichten, wenn der technische Maßnahmewert für Legionella spec. erreicht oder überschritten worden ist. Er hat in diesen Fällen erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er hat darüber das Gesundheitsamt zu unterrichten. Das Gesundheitsamt kann den Betreiber der Trinkwasser-Installation anweisen, unverzüglich spätestens innerhalb von 30 Tagen eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Zusammenhang hat der Betreiber eine Gefährdungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen, ob mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, Die Ortsbesichtigung ist zu dokumentieren. Das Gesundheitsamt prüft, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zu ergreifen sind und ordnet diese ggf. an.

Begriffserklärungen

"Technischer Maßnahmewert"
Der technische Maßnahmewert ist ein Wert, bei dessen Erreichen oder Überschreitung eine von der Trinkwasserinstallation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden.

"Großanlagen zur Trinkwassererwärmung nach der Definition aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 551"
Als Großanlagen gelten Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 Litern Inhalt oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Litern Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Warmwasser-Installationen in Ein- und Zweifamilienhäusern sind keine Großanlagen.

"Gewerbliche Tätigkeit"
Gewerbliche Tätigkeit ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Der Begriff dient zur Abgrenzung vom rein privaten Bereich. Von einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung ist immer dann auszugehen, wenn das Zurverfügungstellen von Trinkwasser unmittelbar (Trinken oder Waschen) oder mittelbar (Zubereitung von Speisen) aus einer Tätigkeit resultiert, für die ein Entgelt geleistet wird. Das Zurverfügungstellen des Trinkwassers muss dabei zumindest ein Nebenzweck der Tätigkeit sein, das heißt, regelmäßig zur Ausübung der Tätigkeit gehören und auch erwarteter, mitbezahlter Bestandteil der Tätigkeit sein. Als Beispiele werden Wohnungsvermietung, Dienstleistungen in Hotels, Ferienwohnungen und in kommerziellen Sporteinrichtungen genannt. Nur das Vorhandensein einer Toilettenanlage mit Waschbecken z. B. in einem Kaufhaus erfüllt nicht die vorgenannten Kriterien.

"Öffentliche Tätigkeit"
Öffentliche Tätigkeit ist die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis. Hier sind Einrichtungen gemeint, die der Allgemeinheit vorrangig in sozialen Bereichen Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden. Im Vordergrund steht nicht die Gewinnerzielungsabsicht. Als Beispiele werden Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Justizvollzuganstalten genannt.)