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Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung -Widerruf Aufstallungsgebot

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung -Widerruf Aufstallungsgebot

Amtliche Bekanntmachung

Der Landkreis Mansfeld-Südharz erlässt zum Schutz vor der Geflügelpest auf der Grundlage des § 63 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) folgende

 

Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung

 

Die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung mit der Anordnung zur Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Aviäre Influenza (Geflügelpest) vom 16. Dezember 2020 wird widerrufen. Damit besteht im gesamten Landkreis Mansfeld-Südharz kein Aufstallungsgebot für Geflügel mehr.

 

Der Widerruf wird am 01. Mai 2021 wirksam.

 

Begründung

Der Landkreis Mansfeld-Südharz ist gemäß § 24 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i. V. m. § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr des Landes Sachsen-Anhalt (ZustVO SOG LSA) und gemäß §§ 1, 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung zuständig.

Die tatsächlichen Gründe, die zum Erlass der Allgemeinverfügung vom 16. Dezember 2020 führten, sind nicht mehr gegeben. Der Widerruf der Allgemeinverfügung gründet sich auf § 49 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA). Aufgrund der geänderten Sachlage habe ich mich für die Aufhebung der Allgemeinverfügung entschieden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Mansfeld-Südharz, Rudolf-Breitscheid-Straße 20/22, 06526 Sangerhausen oder beim Amt für Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung, Größlerstraße 2, 06295 Lutherstadt Eisleben, einzulegen.

 

Rechtsgrundlagen

  • Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664).
  • Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBI. 1 S. 1324), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist.
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBI. 1 S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist.
  • Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2005, zuletzt geändert durch § 3a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2020 (GVBl. LSA S. 134).
  • Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr des Landes Sachsen-Anhalt (ZustVO SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2002, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 443, 444).

 

Lutherstadt Eisleben, 29. April 2020

Im Auftrag

Dr. Seibt, Amtstierarzt

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2021-04-29_Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfuegung.pdf
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© Romy Stietz E-Mail

Antrag auf Auszahlung der Erlegungsprämie zur Reduktion der Schwarzwildbestände im Land Sachsen-Anhalt vor dem Hintergrund der sich ausbreitenden Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Antrag auf Auszahlung der Erlegungsprämie zur Reduktion der Schwarzwildbestände im Land Sachsen-Anhalt vor dem Hintergrund der sich ausbreitenden Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Diesem Antrag sind in Kopie oder Original als Nachweise beigefügt:
1. der Nachweis über das Jagdausübungsrecht gemäß § 1 LJagdG (Jagdschein UND Nachweis über Befugnis, in einem Jagdbezirk persönlich zu jagen)
2. die Streckenliste für den beantragten Zeitraum
3. 3. alle zugehörigen Wildursprungsscheine Kopie oder eine der Durchschriften)

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Antrag auf Auszahlung der Erlegungsprämie - Schwarzwildbestände - 29.03.2021
Antrag auf Auszahlung der Erlegungsprämie zur Reduktion der Schwarzwildbestände im Land Sachsen-Anhalt vor dem Hintergrund der sich ausbreitenden Afrikanischen Schweinepest (ASP) [(c) Landesregierung Sachsen-Anhalt]
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© Uwe Gajowski E-Mail

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Von toten Wildschweinen muss eine Probe genommen werden

Von toten Wildschweinen muss eine Probe genommen werden
Wildschweine in der Natur. Foto: Pixabay/Andreas Lischka

Forderung an Jagdausübungsberechtigte: von verendeten oder geschossenen Wildschweinen muss eine Probe genommen werden

Sangerhausen - 22.09.2020 - Aufgrund des aktuellen Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Brandenburg weist die Jagdbehörde des Landkreises Mansfeld-Südharz Jagdausübungsberechtigte auf ihre Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 2 der Schweinepest-Monitoring-Verordnung hin. Danach haben Jagdausübungsberechtigte Proben zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd verendet aufgefunden Wildschweinen und erlegten Wildschweinen, welche klinisch oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen, zu entnehmen.

Hierzu ist ein lediglich ein Tupfer mit Schweiß des aufgefundenen Wildschweines beim Veterinäramt zur Beprobung, ähnlich der Trichinenprobe, abzugeben.

In einer aktuellen Statistikauswertung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt wurde ersichtlich, dass von 27 Stücken aufgefundenen Wildschweinen im Landkreis Mansfeld-Südharz lediglich sechs Stück beprobt wurden. Die Erfahrungen in den bisher betroffenen europäischen Staaten haben gezeigt, dass insbesondere Wildschweine als Risikotiere anzusehen sind. Bei diesen zu Tode gekommenen oder geschossenen Tieren ist die Wahrscheinlichkeit am größten, eine Infektion mit der Afrikanischen Schweinepest nachzuweisen.

Jagdausübungsberechtigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 1- in Verbindung mit den §§ 23 und 24 Bundesjagdgesetz - gefallene oder verunfallte Wildschweine auffinden und beproben, erhalten je untersuchungsfähiger Probe eine Prämie in Höhe von 50 Euro.
Fragen dazu beantwortet die Jagdbehörde des Landkreises Mansfeld-Südharz telefonisch unter: Tel.: (03464) 535- 4120.

 

 

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Biosicherheitsmaßnahmen in der Schweinehaltung

Biosicherheitsmaßnahmen in der Schweinehaltung
Ein Hausschwein im Freiland. Foto: Pixabay/Jai79

Sangerhausen/Luth. Eisleben - 18.09.2020 - Wie den aktuellen Nachrichten entnommen werden konnte, wurde im Brandenburgischen Landkreis Spree-Neiße bei einem verendet aufgefundenen Wildschwein die Afrikanische Schweinepest (ASP) erstmals in Deutschland nachgewiesen. Dies nimmt das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärangelegenheiten des Landkreises Mansfeld-Südharz noch einmal zum Anlass, um an die gesetzlichen Vorgaben, die bereits ab der Haltung eines Schweines gelten, zu erinnern sowie zu deren Umsetzung zu anzuhalten.
Gerade die sogenannten Biosicherheitsmaßnahmen werden häufig vernachlässigt oder nicht beachtet. Hier sind allen voran Möglichkeiten der Reinigung und Desinfektion von Schuhwerk (z.B. eine Desinfektionswanne) zu nennen. Diese müssen nicht nur vorhanden sein, sondern auch benutzt und regelmäßig gepflegt/erneuert werden. Weitere Schutzmaßnahmen wie betriebseigene Schutzkleidung (z.B. Overall) sollten selbstverständlich sein. Dies auch unter dem Hinweis, dass in betroffenen Ländern eine Infektion von ASP in Hausschweinebeständen immer durch mangelnde Biosicherheit erfolgte.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat zur besseren Verständlichkeit der Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung die Broschüre „Schutz vor Tierseuchen – was Landwirte tun können“ zum Download veröffentlicht. Weiterhin gibt es Regelungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (u.a. Bestandsregister, Stichtagsmeldung, Abgangsmeldungen), die in der Viehverkehrsverordnung festgelegt sind. Näheres kann dem Merkblatt des Landkreises Mansfeld-Südharz zur Schweinehaltung entnommen werden.

Schweinehaltungen, die zwischenzeitlich dauerhaft aufgegeben wurden, sind unter Verwendung des Erhebungsbogens TKZ 06 zeitnah abzumelden.

Mit einer weiteren Verschärfung der rechtlichen Vorgaben sowie Einschränkungen muss bei der derzeitigen sowie einer zukünftigen sich verschlechternden Tierseuchenlage gerechnet werden. Die oben erwähnten Regelungen sollten daher nicht nur im eigenen Interesse eingehalten werden, sondern auch um eventuelle finanzielle Nachteile zu vermeiden. So werden z.B. bei Entschädigungsanträgen im Tierseuchenfall die oben genannten Bestimmungen mit abgeprüft und können bei Nichteinhaltung zu Kürzungen von bis zu 100% führen. Verstöße gegen die Bestimmungen sind weiterhin bußgeldbewährt und können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Jeder Tierhalter sollte daher -unabhängig ob es sich um die ASP oder eine andere Tierseuche handelt -Vorkehrungen treffen, um seine Tierhaltung vor dem Einschleppen und dem Verschleppen einer Tierseuche zu schützen!

Beachten Sie bitte auch die Hinweise, die in den angehängten Informationsblättern gegeben werden:

Für weitere Informationen stehen Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärangelegenheiten gerne zur Verfügung.

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Impfungen gegen die Newcastle Disease (ND, Atypische Geflügelpest) durch Tierhalter erlaubt

Impfungen gegen die Newcastle Disease (ND, Atypische Geflügelpest) durch Tierhalter erlaubt
Geflügel bei Martinsrieth. Foto: Landkreis Mansfeld-Südharz

Sangerhausen - 29.04.2020 - Nach Änderung des §44 der Tierimpfstoffverordnung ist es jetzt auch nichtgewerblichen Haltern von Geflügel (Hobbyhaltern) gestattet, die nach der Geflügelpestverordnung vorgeschriebene Impfung ihres Geflügels gegen die Atypische Geflügelpest über das Tränkwasser nach Anweisung durch ihren Hoftierarzt selbst durchzuführen. Dieses Vorrecht war bislang nur den gewerblichen Geflügelhaltern vorbehalten, Hobbyhalter mussten die ND-Impfungen theoretisch durch einen Tierarzt durchführen lassen. Die damals gültige Rechtslage und die Umsetzung der Forderungen in der Praxis gingen dabei stark auseinander, weshalb eine Anpassung der Tierimpfstoffverordnung dringend geboten war.

Voraussetzung für die Anwendung des oral zu verabreichenden Impfstoffes sind unter anderem der Bezug des Impfstoffes beim Hoftierarzt, der zusätzlich zum Impfstoff für eine einmalige Anwendung einen Anwendungsplan für den Geflügelbestand aushändigt. Des Weiteren hat der Tierhalter Aufzeichnungen über die Anwendung des Impfstoffes zu führen. Der betreuende Tierarzt hat der zuständigen Behörde die Abgabe des Impfstoffes, wie bereits bei Abgabe an gewerbliche Geflügelhalter, anzuzeigen.

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