Der Elbebiber auch in Mansfeld-Südharz heimisch

Der Elbebiber auch in Mansfeld-Südharz heimisch

Der Elbebiber erweitert sein Siedlungsgebiet und hat auch schon Teile des Landkreises Mansfeld-Südharz erobert. Wissenswertes zu diesem geschützten Tier enhält die angehängte Broschüre.

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News | Aktuelles

Allgemeinverfügung zum Schutz des Kranichs während der Winterrast im Bereich der Talsperre „Kelbra“ vom 01.09.2018

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Schutz des Kranichs während der Winterrast im Bereich der Talsperre „Kelbra“ vom 01.09.2018

 

Vollzug des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542 ff.)

I. Der Landkreis Mansfeld-Südharz erlässt als untere Naturschutzbehörde zum Schutz des Kranichs während der Winterrast folgende 
Allgemeinverfügung:

1.    Zur Vermeidung von Störungen i.S.d. §§ 39 und 44 BNatSchG sowie zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des EU SPA „Helmestausee Berga-Kelbra“ (SPA0004) ist es verboten, die in der anliegenden topografischen Karte im Maßstab 1:25.000 gekennzeichneten Wege und Flächen (Schutzzone) im Zeitraum vom 01.10. 2018 bis 31.12.2018 zu betreten, zu befahren oder in einer Höhe von weniger als 150 m mit Luftfahrzeugen gem. § 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) zu überfliegen bzw. in die Schutzzone einzufliegen, einschl. bodengeführter Flug- und Lenkdrachen. Die von dem Verbot betroffene Fläche wird eingeschlossen durch die Landkreisgrenze im Westen und Süden, die Uferlinie des Stausees zwischen Landkreisgrenze und Hauptdamm im Südosten, im Osten durch den Dammweg in der Verlängerung bis hin zur Bahntrasse Sangerhausen - Nordhausen sowie im Norden durch die Bahntrasse Sangerhausen - Nordhausen. Die Nutzung des Hauptdammes des Stausees durch Fußgänger und Radfahrer bleibt von dem Betretungs- und Befahrungsverbot ausgenommen.

2.    Das unter Ziffer 1 dargestellte Betretungsverbot gilt, ausgenommen des Über- bzw. Einfliegens, nicht
2.1.     für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung
2.2.     für Eigentümer und Nutzungsberechtigte
2.3.     für Behördenbedienstete mit gesetzlich bestimmtem Auftrag sowie von der Unteren Naturschutzbehörde beauftragte Personen

3.    Abweichend von den unter Punkt 1 genannten Verboten kann auf Antrag in begründeten Fällen eine Ausnahme erteilt werden, sofern dadurch nicht die wesentlichen Inhalte der Allgemeinverfügung berührt werden.

4.    Das Mitführen von Hunden für die unter Punkt 2 bestimmten Personen ist, ausgenommen Hüte- und Jagdhunde im Einsatz, untersagt.

5.    Die Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit Neben-bestimmungen versehen werden.

II.

Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Verfügung wird im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet.

III.

Hinweise

  1.      Die Begründung der Allgemeinverfügung liegt am Tag der Veröffentlichung bis zum Ablauf von einem Monat entsprechend den Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bei der
    Kreisverwaltung des Landkreises Mansfeld-Südharz
    Fachbereich 2, Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde
    Lindenallee 56
    06295 Lutherstadt Eisleben

    zur Einsichtnahme aus.

2.     Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG handelt, wer wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder wer wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich stört.

Eine Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 69 Abs. 6 BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

3.     Soweit sich aus anderen Rechtsgrundlagen Einschränkungen und Verbote ergeben, bleiben diese von der Allgemeinverfügung unberührt.

V.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Mansfeld-Südharz, Rudolf-Breitscheid-Str. 20/22 in 06526 Sangerhausen einzulegen.

Dr. Angelika Klein
Landrätin                                                                                   Sangerhausen, 01.09.2018                                                                                                                                 

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Karte mit der Abgrenzung des geschützten Gebietes Kranich-Rast 2018
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Vermarktung von Graupapageien nur mit EU-Bescheinigung

Ein Graupapagei. Foto: R. Böhlert

Magdeburg/Sangerhausen - 19.07.2018 - Für Halter der beliebten Graupapageien gibt es seit Januar 2017 eine wichtige Neuheit: Im Falle der Vermarktung sind jetzt behördliche EU-Bescheinigungen erforderlich. Verbleiben diese Vögel im Besitz, sind noch keine Dokumente notwendig. Fehlen diese Bescheinigungen beim Verkauf, drohen strafrechtliche Ermittlungen.
Aufgrund von Problemen bei der nachhaltigen Nutzung der Wildbestände ist es zu einem rasanten Rückgang mit der Gefahr des Aussterbens für die Graupapageien in ihrem zentralafrikanischen Verbreitungsgebiet ge-kommen. Deshalb wurden durch die Konferenz der über 200 Staaten des Washingtoner Artenschutzübereinkommens ein weltweites Handelsverbot und die Hochstufung in den höchsten Schutzstatus, den Anhang A, für diese Art festgelegt.

Ausnahmen von diesem strengen Vermarktungsverbot, z. B. für legal gezüchtete Papageien, müssen beim Verkauf durch eine sogenannte EU-Bescheinigung nachgewiesen werden. Diese EU-Bescheinigungen können die Vogelhalter Sachsen-Anhalts beim

CITES-Büro des Landesamtes für Umweltschutz
Zerbster Str. 7
39264 Steckby

unter Vorlage der vollständigen Herkunftsbelege beantragen. Außerdem ist eine Kennzeichenablesung durch die Naturschutzbehörde des zuständigen Land- bzw. Stadtkreises zu veranlassen.

Hinweise zur Antragstellung und den artenschutzrechtlichen Anforderungen sind unter

www.lau.sachsen-anhalt.de > Naturschutz > Internationaler Artenschutz (CITES)

zu finden. Denn die Halter geschützter Tiere müssen auch noch weitere gesetzliche Pflichten einhalten wie die Kennzeichnung und die Anmeldung beim CITES-Büro.

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