Pachtpreisstatistik für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz – LPachtVG) der Abschluss eines Landpachtvertrages und die Vertragsänderung binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung durch den Verpächter anzuzeigen sind. Zur Anzeige ist auch der Pächter berechtigt

Die jährlich aktualisiertedie Pachtpreisstatistik für die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie finden Sie hier.

 

© Uwe Gajowski E-Mail