Sangerhausen (08.07.2014): In vielen gastronomischen Einrichtungen wird mit den Begriffen "Döner" bzw. "Döner-Kebab" auf Anzeigetafeln, Aushängen und Flyern geworben. Aber ist auch wirklich Döner drin, wo Döner dransteht?
Das Deutsche Lebensmittelbuch beschreibt mit Hilfe sogenannter Leitsätze die allgemeine Verkehrsauffassung von Lebensmitteln und regelt die Herstellung, die Beschaffenheit und andere spezifische Merkmale eines Lebensmittels.
Seit 2002 ist auch die Verkehrsauffassung von Döner Kebab in den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches (Leitsatz-Ziffer 2.5117) beschrieben.
Danach enthält "Döner Kebab" als Ausgangsmaterial nur grob entsehntes Schaf- und/oder Rindfleisch, welches in Form dünner Fleischscheiben auf einen Drehspieß gesteckt wird. Ein mitverarbeiteter Hackfleischanteil aus grob entsehntem Rind- oder Schaffleisch darf maximal 60 Prozent betragen. Neben Salz, Gewürzen, Eiern, Zwiebeln, Öl, Milch und Joghurt dürfen keine weiteren Zutaten enthalten sein. "Hähnchen-" oder "Puten-Döner" bestehen aus grob entsehntem Hähnchen- oder Putenfleisch. Ausgehend von einem Beschluss der Bundesländer zur Vereinheitlichung der Verkehrsauffassung von "Döner" und "Döner Kebab" gelten diese Anforderungen nun auch für alle Erzeugnisse, die als "Döner" bezeichnet sind.
Erzeugnisse, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nicht als "Döner Kebab" oder ?Döner? bezeichnet werden.
Es handelt sich bei derartigen Erzeugnissen in der Regel um Fleischzubereitungen unterschiedlicher Zusammensetzung, die als solche mit einer von dem Begriff "Döner" bzw. "Döner Kebab" abweichenden Kennzeichnung versehen werden müssen, wie z.B. Hackfleischdrehspieß.
Das Amt für Veterinär- und Lebensmittelüberwachung im Landkreis Mansfeld-Südharz als zuständige Behörde stellte bei Kontrollen fest, dass dieser Anforderung durch Lebensmittelunternehmen, insbesondere im Bereich der Dienstleistungsbetriebe (Gastronomie, Imbiss), nicht immer ausreichend Rechnung getragen wurde.
Einen Schwerpunkt hierbei bildete die nicht zutreffende Auslobung von "Döner" bei Erzeugnissen, die hinsichtlich der Zusammensetzung nicht den Anforderungen an "Döner Kebab" entsprachen. Diese abweichenden Erzeugnisse enthalten z.B. einen wesentlich höheren Hackfleischanteil oder Zusätze wie Soja, Dickungsmittel o.ä.
Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten, tatsächlich das Erzeugnis zu erhalten, das beworben, angeboten und ausgelobt wird. Sie treffen ihre Kaufentscheidung unter Berücksichtigung individueller Anforderungen und Umstände.
Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben zur Kennzeichnung von Lebensmitteln führen, wie auch bisher, zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes zur rechtskonformen Kennzeichnung und werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geahndet.
Für weitergehende Informationen und Auskünfte stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung unter der Telefonnummer: 03464 / 535 4301 gern zur Verfügung.
Einen Überblick über die Kenntlichmachung von "Döner Kebab" und "ähnlichen" Erzeugnissen bei loser Abgabe an Verbraucher ermöglicht auch ein auf der Internetseite des Landkreises unter der Rubrik Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung ersichtliches Merkblatt.
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Merkblatt Döner 2013 _3_.pdf
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