BCKategorie 23.11.2015 14:19:17 Uhr

Lebensmittelüberwachung

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BCKategorie 23.11.2015 14:19:17 Uhr | Aktuelle Meldungen

Vorbeugung gegen Legionellen - Neue Pflichten für Betreiber von Trinkwasseranlagen

So sieht  Legionella_pneumophila unter dem Mikroskop aus. Foto: Wikipedia
Betreiber von Trink- und Warmwasser haben gemäß der Trinkwasserverordnung eine Überwachungspflicht für die von ihnen genutzten Anlagen.

Wenn diese Anlagen nicht regelmäßig kontrolliert werden, können sich Bakterien im Wasser ausbreiten.


Legionellen (Legionella) sind eine Gattung stäbchenförmiger Bakterien in der Familie der Legionellaceae. Sie sind im Wasser lebende gramnegative nicht sporenbildende Bakterien, die durch eine oder mehrere polare oder subpolare Flagellen (Geißeln) beweglich sind. Alle Legionellen sind als potenziell humanpathogen anzusehen. Zurzeit kennt man mehr als 48 Arten und 70 Serogruppen. Die für Erkrankungen des Menschen bedeutsamste Art ist Legionella pneumophila (Anteil von etwa 70 bis 90 %, je nach Region), sie ist Erreger der Legionellose oder Legionärskrankheit.
Symbol Beschreibung Größe
Legionellen Betreiberinformation_Merkblatt_1_ Stand 23.07.2013.pdf
33 KB
Legionellen Betreiberinformation_Anlage 1 Stand 23.07.2013-1.pdf
9.9 KB
Legionellen Betreiberinformation_Anlage 2 Stand 23.07.2013-1.doc
49 KB
Legionellen Betreiberinformation_Anlage 3 Stand 23.07.2013-1.doc
49 KB

BCKategorie 23.11.2015 14:19:17 Uhr | Aktuelle Meldungen | News

Information für Hausschlachtungen ab Januar 2014

© Landkreis Mansfeld Südharz
Im Rahmen einer Elternzeitvertretung für Frau Dr. Heike Zirkler übernimmt die amtlichen Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchungen für Hausschlachtungen für die Bereiche

Volkstedt
Wimmelburg
Ahlsdorf mit dem Ortsteil Ziegelrode
Hergisdorf mitdem Ortsteil Kreisfeld
Helbra

ab Januar 2014 Herr Diplom-Veterinärmediziner (DVM) Udo Reitzig.

DVM Reitzig ist telefonisch unter der Rufnummer 034772/20310 erreichbar.

BCKategorie 23.11.2015 14:19:17 Uhr

Betreten von Lebensmittelgeschäften mit Blindenführhund oder Assistenzhund erlaubt

Quelle: © Jeroen van den Broek - Fotolia.com
Die Rechtslage für Halter von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden zum Betreten von Lebensmittelgeschäften konnte nun eindeutig geklärt werden. Der Zutritt zu solchen Geschäften ist den Hunden eindeutig erlaubt.

Lebensmittelunternehmer müssen grundsätzlich vermeiden, dass Haustiere Zugang zu Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) sieht im Mitführen von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden jedoch einen Sonderfall.
Gelegentlich verweigern Lebensmittelunternehmer behinderten Menschen, die von Blindenführhunden oder anderen Assistenzhunden begleitet werden, aus hygienischen Gründen den Zutritt zu Lebensmittelbetrieben, insbesondere zu Geschäften des Lebensmitteleinzelhandels.
Grundsätzlich müssen Lebensmittelunternehmer gemäß der europäischen Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder Diese Regelung gilt nach Ansicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zwar auch für die Einkaufsbereiche von Lebensmittelgeschäften.
In Sonderfällen kann gemäß den geltenden Vorschriften Haustieren der Zugang dennoch gestattet werden. Das Mitführen von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden ist aus Sicht des BMELV ein solcher Sonderfall, denn das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen ist hier ausschlaggebend. Beim Mitführen von Blindenführ- und anderen Assistenzhunden in Lebensmittelbetrieben muss aber darauf geachtet werden, dass die Tiere nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen und diese verunreinigen.
Das dürfte jedoch meist unproblematisch sein, weil Führhunde besonders geschult und diszipliniert sind und im Lebensmitteleinzelhandel Waren üblicherweise verpackt zum Verkauf angeboten oder durch geeignete Thekensysteme geschützt werden.

BCKategorie 23.11.2015 14:19:17 Uhr

Ist immer Döner drin, wenn Döner dran steht?

Nicht überall wo man eine mit Fleisch belegtes Brötchen sieht, entspricht dieses einem Döner. Foto: Landkreis Mansfeld-Südharz/ Fotolia
Sangerhausen (08.07.2014): In vielen gastronomischen Einrichtungen wird mit den Begriffen "Döner" bzw. "Döner-Kebab" auf Anzeigetafeln, Aushängen und Flyern geworben. Aber ist auch wirklich Döner drin, wo Döner dransteht? Das Deutsche Lebensmittelbuch beschreibt mit Hilfe sogenannter Leitsätze die allgemeine Verkehrsauffassung von Lebensmitteln und regelt die Herstellung, die Beschaffenheit und andere spezifische Merkmale eines Lebensmittels. Seit 2002 ist auch die Verkehrsauffassung von Döner Kebab in den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches (Leitsatz-Ziffer 2.5117) beschrieben.

Danach enthält "Döner Kebab" als Ausgangsmaterial nur grob entsehntes Schaf- und/oder Rindfleisch, welches in Form dünner Fleischscheiben auf einen Drehspieß gesteckt wird. Ein mitverarbeiteter Hackfleischanteil aus grob entsehntem Rind- oder Schaffleisch darf maximal 60 Prozent betragen. Neben Salz, Gewürzen, Eiern, Zwiebeln, Öl, Milch und Joghurt dürfen keine weiteren Zutaten enthalten sein. "Hähnchen-" oder "Puten-Döner" bestehen aus grob entsehntem Hähnchen- oder Putenfleisch. Ausgehend von einem Beschluss der Bundesländer zur Vereinheitlichung der Verkehrsauffassung von "Döner" und "Döner Kebab" gelten diese Anforderungen nun auch für alle Erzeugnisse, die als "Döner" bezeichnet sind. Erzeugnisse, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nicht als "Döner Kebab" oder ?Döner? bezeichnet werden.

Es handelt sich bei derartigen Erzeugnissen in der Regel um Fleischzubereitungen unterschiedlicher Zusammensetzung, die als solche mit einer von dem Begriff "Döner" bzw. "Döner Kebab" abweichenden Kennzeichnung versehen werden müssen, wie z.B. Hackfleischdrehspieß. Das Amt für Veterinär- und Lebensmittelüberwachung im Landkreis Mansfeld-Südharz als zuständige Behörde stellte bei Kontrollen fest, dass dieser Anforderung durch Lebensmittelunternehmen, insbesondere im Bereich der Dienstleistungsbetriebe (Gastronomie, Imbiss), nicht immer ausreichend Rechnung getragen wurde.

Einen Schwerpunkt hierbei bildete die nicht zutreffende Auslobung von "Döner" bei Erzeugnissen, die hinsichtlich der Zusammensetzung nicht den Anforderungen an "Döner Kebab" entsprachen. Diese abweichenden Erzeugnisse enthalten z.B. einen wesentlich höheren Hackfleischanteil oder Zusätze wie Soja, Dickungsmittel o.ä. Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten, tatsächlich das Erzeugnis zu erhalten, das beworben, angeboten und ausgelobt wird. Sie treffen ihre Kaufentscheidung unter Berücksichtigung individueller Anforderungen und Umstände.

Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben zur Kennzeichnung von Lebensmitteln führen, wie auch bisher, zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes zur rechtskonformen Kennzeichnung und werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geahndet. Für weitergehende Informationen und Auskünfte stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung unter der Telefonnummer: 03464 / 535 4301 gern zur Verfügung. Einen Überblick über die Kenntlichmachung von "Döner Kebab" und "ähnlichen" Erzeugnissen bei loser Abgabe an Verbraucher ermöglicht auch ein auf der Internetseite des Landkreises unter der Rubrik Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung ersichtliches Merkblatt.
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Merkblatt Döner 2013 _3_.pdf
36 KB