Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
Möchte ein ausländischer Staatsangehöriger nach Deutschland einreisen und sich länger als 3 Monate bzw. zum Zwecke der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufhalten benötigt dieser ein entsprechendes Visum (Visumspflicht). Die Anträge sind grundsätzlich nur bei der zuständigen deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung im Ausland zu stellen. Die notwendigen Formulare sind nur dort erhältlich. Welche Unterlagen zur Beantragung des jeweiligen Visums (je nach Aufenthaltszweck) notwendig sind, kann ebenfalls bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragt werden. Das beantragte Visum wird erst nach Zustimmung der für den beabsichtigten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt.
Ausgenommen von der Visumspflicht sind:
- EU-Staatsangehörige (England, Spanien, Italien,
Luxemburg, Belgien, Holland, Dänemark, Portugal,
Griechenland, Frankreich, Irland, Österreich,
Finnland, Schweden, Estland, Lettland, Litauen,
Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien,
Malta und Zypern),
- EFTA-Staatsangehörige (Schweiz),
- EWR-Staaten (Liechtenstein, Norwegen, Island),
- Staatsangehörige der USA, Kanada, Israel, Japan, Australien, Neuseeland und
Republik Korea
Verpflichtungserklärung für Besuchervisum bis zu 3 Monaten
Wenn Sie jemanden aus dem Ausland einladen möchten und diese Person zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Visum benötigt, müssen Sie bei der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung abgeben. Das notwendige Antragsformular sowie ein Merkblatt erhalten Sie bei der Ausländerbehörde. Sie verpflichten sich dadurch, für die Dauer des Aufenthaltes Ihres Gastes für alle eventuell entstehenden Kosten der öffentlichen Hand aufzukommen. Dazu erfolgt durch die Ausländerbehörde eine Bonitätsprüfung. Dabei wird festgestellt, inwieweit Sie finanziell in der Lage sind, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen.
Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung benötigt die Ausländerbehörde die folgenden Unterlagen und Informationen:
- Einkommensnachweis des Gastgebers über das monatliche Netto - Einkommen: letzte
Gehaltsabrechnung, Rentenbescheid; bei Selbständigen letzter Steuerbescheid oder
Bescheinigung des Steuerberaters. (Bei zu geringem Einkommen kann eine Verpflichtungs-
erklärung abgelehnt werden)
- Mietvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße und der zu zahlenden Miete (oder Grundbuch-
auszug oder Kaufvertrag vom Wohneigentum)
- Bundespersonalausweis, Reisepass bzw. bei ausländischen Mitbürgern der Nationalpass
(Original)
- Krankenversicherungsnachweis (Reisekrankenversicherung) für den Gast, diese kann auch
direkt bei der Botschaft vorgelegt werden)
- Beruf des Gastgebers
- Familienname des Besuchers
- Vorname des Besuchers
- Geburtstag und -ort des Besuchers
- Staatsangehörigkeit des Besuchers
- Reisepass-Nummer des Besuchers
- Anschrift des Besuchers im Ausland
- Ihre Verwandtschaftsbeziehung zum Besucher
- Wenn der Ehegatte des Besuchers mit einreisen soll, bitte Name,
Vorname, Geburtstag und Geschlecht angeben
- Wenn Kinder Ihres Besuchers mit einreisen sollen, bitte Name,
Vorname und Geburtstag angeben
- persönliches Erscheinen des Gastgebers ist erforderlich
Die Gebühr pro Verpflichtungserklärung beträgt 25 EURO .
Das Original der Verpflichtungserklärung ist im Rahmen der Beantragung des Visums bei der deutschen Auslandsvertretung vorzulegen. (Drei herunterladbare Dokumente, darunter den Vordruck einer Verpflichtungserklärung finden Interessenten am Ende der Erklärungen weiter unten).
Einreise und Aufenthalt von EU-Staatsangehörigen und Staatsangehörigen von Norwegen, Island und Liechtenstein
Diese Personen und deren Familienangehörige genießen Freizügigkeit im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes EU.
Freizügigkeitsberechtigt sind:
- Arbeitnehmer, Arbeitssuchende und Auszubildende
- selbständige Erwerbstätige
- selbständige Erbringer von Leistungen (ohne Niederlassung)
- Empfänger von Dienstleistungen
- nicht Erwerbstätige mit ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichenden
Existenzmitteln
- Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers
- Unionsbürger oder Familienangehöriger mit Daueraufenthaltsrecht
Liegen die Voraussetzungen für die Freizügigkeit vor, stellt die Ausländerbehörde eine so genannte Freizügigkeitsbescheinigung aus. Dazu ist die Vorlage eines Ausweisdokumentes sowie entsprechender Nachweise, die das Freizügigkeitsrecht belegen, erforderlich.
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen benötigen grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis.
Ausnahmen:
Für Unionsbürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn, Slowenien, Rumänien und Bulgarien besteht eine Übergangsregelung. Staatsangehörige aus diesen Staaten benötigen für eine Übergangszeit für die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung eine Arbeitsgenehmigung - EU, die durch die Agentur für Arbeit ausgestellt wird.
Aufenthaltstitel
Das Aufenthaltsgesetz bezeichnet drei Varianten von Aufenthaltstiteln:
- das Visum (in der Regel zum Zwecke der Einreise bzw. kurzfristigen Aufenthalt)
- die Aufenthaltserlaubnis (befristet)
- die Niederlassungserlaubnis (unbefristet)
Die verschiedenen Aufenthaltstitel werden nach Grund und Zweck des Aufenthaltes erteilt.
Bei der Ausländerbehörde erhalten Ausländerinnen und Ausländer folgende Dienstleistungen:
- Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen
und Erteilung von Niederlassungserlaubnissen
- Verlängerung von Visa
- Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung oder Verlängerung von deutschen Passersatz-
papieren für Ausländer oder Internationalen Reiseausweisen für Staatenlose und
heimatlose Ausländer
Wichtiger Hinweis:
Eine bestehender Aufenthaltstitel, gleich welcher Art, erlischt bei Ausreise und einem anschließenden Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten. Sofern Sie einen über diesen Zeitraum hinaus gehenden Auslandsaufenthalt beabsichtigen, teilen Sie dies bitte rechtzeitig der Ausländerbehörde mit.
Die Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist zweckgebunden und stets befristet. Die gesetzliche Grundlage der Erteilung ist generell auf dem Dokument eingetragen. Die Aufenthaltserlaubnis ist je nach Grund der Erteilung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
(Diese Aufstellung ist nicht abschließend.)
- Ausbildung und Studium (§§ 16 ff Aufenthaltsgesetz)
- Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff Aufenthaltsgesetz)
- Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22 ff Aufenthaltsgesetz)
- Familiäre Gründe (§§ 27 ff Aufenthaltsgesetz)
- Sonderfälle, wie das Recht auf Wiederkehr nach § 37 Aufenthaltsgesetz, Aufenthalt
für ehemalige Deutsche (§ 38 Aufenthaltsgesetz) oder ausnahmsweise ein anderer
Aufenthaltszweck nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz
Benötigte Unterlagen:
- gültiger Nationalpass
- 1 biometrisches Passphoto
- amtlicher Antragsvordruck
- je nach Zweck des Aufenthaltes kann die Vorlage weiterer Unterlagen und Nachweise
notwendig sein
Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis kann nach gesetzlich bestimmten Voraussetzungen (je nach Zweck des Aufenthaltes) zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis führen.
Die Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Er berechtigt generell zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist in der Regel zeitlich und räumlich unbeschränkt. Je nach Aufenthaltszweck ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gesetzlich von verschiedenen zeitlichen sowie weiteren Voraussetzungen abhängig. Diese können Sie bei der Ausländerbehörde erfragen.
Übertragung von Aufenthaltstiteln in neue Reisepässe
Wenn ein Ausländer einen neuen Reispass erhalten hat, muss der Aufenthaltstitel durch die Ausländerbehörde in das neue Dokument eingetragen werden (Übertragung).
Dazu sind folgende Unterlagen notwendig:
- alter und neuer Reispass
- 1 biometrisches Passphoto
Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer bzw. Internationale Reiseausweise
Ausländern, die nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzen und diesen nicht auf zumutbare Weise erlangen können, kann nach Maßgabe des § 5 Aufenthaltsverordnung ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
Für den Antrag benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antragsformular - erhältlich bei der Ausländerbehörde
- 1 Passbild (bei Kindern ab dem 8. Lebensjahr) nach biometrischen Vorgaben. Bei Reisen in
einige Länder wird unter Umständen bereits ein Passbild auch für Kinder unter 8 Jahren
verlangt. Bitte informieren Sie sich deshalb auch bei den zuständigen Auslandsvertretungen!
- Nachweis über die Person des Antragstellers (z. B. Urkunden im Original, eidesstattliche
Versicherungen, alte Reisedokumente)
- Nachweise über Bemühungen zur Erlangung eines Pass- oder Passersatzdokumentes des
jeweiligen Heimatlandes
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Ausländerbehörde
Kontakt
Postanschrift:
Landkreis Mansfeld-Südharz
Ordnungsamt / Ausländerbehörde
Rudolf-Breitscheid-Straße 20/22
06526 Sangerhausen
Sachbearbeiterin: Frau Wölfer
Telefon: 03464 / 535 4101
Telefax: 03464 / 535 4191
E-Mail: ordnungsamt@lkmsh.de
Postfach:
06511 Sangerhausen
Postfach 101135
Besucheranschrift:
Alte Promenade 27
06526 Sangerhausen
Sprechzeiten:
Mo: 8.30 - 15.00 Uhr
Di: 8.30 - 17.30 Uhr
Mi: keine Sprechzeit
Do: 8.30 - 15.00 Uhr
Fr: 8.30 - 12.00 Uhr
(weitere Termine nach Vereinbarung)