Das Amt für Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung des Landkreises möchte alle Hundehalter darauf aufmerksam machen, dass in Sachsen-Anhalt Hunde in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 15. Juli anzuleinen sind. Dies gilt für Feld und Wald, ordnungsamtliche Bestimmungen zum Leinenzwang für Hunde in Städten und Gemeinden bleiben hiervon unberührt.
Es wird langsam für alle spürbar Frühling und mit den Sonnenstunden nimmt für Viele auch die Zahl der ausgedehnten Spaziergänge mit dem Hund in Wald und Flur zu. Die Wildtiere beginnen mit der Aufzucht ihrer Jungen und sollten in dieser Phase nicht gestört werden.
Grundsätzlich ist es verboten, Hunde und Hauskatzen in Feld oder Wald einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen oder sie dort aus- oder zurückzusetzen. Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes bleiben von diesen Anordnungen ausgeschlossen.
Die Bestimmungen sind im § 10 des Feld- und Forstordnungsgesetzes (FFOG) vom 16. April 1997 festgeschrieben. Eine Zuwiderhandlung kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.