Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(Stand 1. Oktober 2020)
Was ist das? Wer bekommt diese Leistung und in welchem Umfang? Wohin muss ich mich wenden? Diese und weitere Fragen sollen nachfolgend kurz geklärt werden. Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben
· Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und
· Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt.
Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr bzw. die Altersgrenze vollendet haben, erhalten ebenso Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn festgestellt wurde, dass sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Eine volle Erwerbsminderung liegt in der Regel dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist. Diese Minderung muss so erheblich sein, dass die Person auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Feststellung der Dauerhaftigkeit setzt voraus, dass unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Der Umfang der Leistungen umfasst folgende Positionen:
· den maßgebenden Regelbedarf des Leistungsberechtigten,
· die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
· eventuelle Mehrbedarfe, wie z.B. bei einer Gehbehinderung (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis) sowie
· die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen.
Ein Grundsicherungsbezug setzt – anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt – die Stellung eines entsprechenden Antrags voraus. Die Grundsicherung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt, Der Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. die Höhe des Grundsicherungsbedarfs ist vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers abhängig.
Als Einkommen werden grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert berücksichtigt. Darunter zählen u.a. Arbeitseinkommen auch aus geringfügiger Beschäftigung, Renten (auch aus privater oder betrieblicher Vorsorge), Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nicht zum Einkommen gehören z.B. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen mit Entschädigungscharakter sowie Kindererziehungsleistungen für Mütter, die vor 1921 geboren sind.
Bei der Verwertung von Vermögen sind u.a. kleinere Barbeträge bis zu einer Vermögensfreigrenze von 5.000 Euro, ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine Wohnung sowie gefördertes Altersvorsorgevermögen ausgenommen.
Ebenso muss bei der Vermögensverwertung der Umstand einer möglichen Rückabwicklung von Schenkungen nach § 528 BGB berücksichtigt werden. Oftmals gibt es Personen, die den Wunsch haben, schon zu Lebzeiten ihren Kindern, sonstigen Angehörigen oder nahestehenden Menschen etwas von ihrem Vermögen zu übertragen. Diese vollzogene Schenkung (Vermögensübertragung) muss der Schenker rückgängig machen, wenn er später verarmt, sprich hilfebedürftig im Sinne des Gesetzgebers wird. Verarmung ist ein weitläufiger Begriff. Darum hat ihn der Gesetzgeber genau beschrieben: Verarmung liegt vor, wenn der Schenker außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Und das lässt sich im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung genau berechnen. Nach § 529 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks aber ausdrücklich ausgeschlossen, wenn zwischenzeitlich zehn Jahre verstrichen sind.
Lebt man zusammen mit einem Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, sind auch deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen. Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehe- oder Lebenspartners darf aber nur insofern berücksichtigt werden, soweit es deren festgestellten Bedarf übersteigt, bzw. als Vermögen anrechenbar wäre. Das bedeutet in der Praxis: Übersteigt deren Einkommen den für sie ermittelten Bedarf, so ist der übersteigende Betrag bis zur vollen Bedarfsdeckung beim Antragsteller als Einkommen zu berücksichtigen.
Da sich die Leistung individuell an der tatsächlichen Situation des Antragstellers bzw. des Leistungsberechtigten orientiert, sind weitergehende Informationen und eine individuelle Beratung bei den für Sie zuständigen Trägern der Sozialhilfe einzuholen. Außerdem sind auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen zu informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung – insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Träger – zu helfen.
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) finden Sie eine Musterberechnung anhand eines fiktiven Leistungsfalles:
Grundsicherung im Alter