1. Änderung der 10. Allgemeinverfügung des des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 10.10.2022 zur Absonderung von SARS-CoV-2 infizierten Personen

Allgemeinverfügung

Der Landkreis Mansfeld-Südharz erlässt wegen weiterhin hoher Infektionszahlen auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28 a, 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) die nachfolgende Allgemeinverfügung.

§ 1

Die Allgemeinverfügung vom 10.10.2022, bekannt gemacht am 11.10.2022 unter www.mansfeldsuedharz.de und im Amtsblatt des Landkreises Mansfeld- Südharz vom  29.10.2022 wird wie folgt geändert:  

§ 5 erhält folgende Fassung:

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.01.2023 außer Kraft.

§ 2

Diese Allgemeinverfügung in der Fassung der 1. Änderung der 10. Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

Der     Landkreis      Mansfeld-Südharz ist        als       kommunaler Träger            des      öffentlichen Gesundheitsdienstes gem. § 3 ZustVO IFSG und den §§ 4 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2 Gesundheitsdienstgesetz Sachsen-Anhalt für Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung auf Menschen übertragbarer Krankheiten sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit für den Erlass der Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG).

Der Landkreis Mansfeld-Südharz erlässt angesichts der aktuellen Corona-Pandemie zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Corona-Virus SARS CoV-2 gemäß §§ 16, 25, 28 Abs. 1, 28a, 29, und 30 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG des Landes Sachsen-Anhalt und § 35 S. 2 VwVfG diese Allgemeinverfügung.

Die Sieben-Tage-Inzidenz der gemeldeten Fälle mit einem labordiagnostischen Nachweis von SARS-CoV-2 ist im Landkreis Mansfeld-Südharz in allen Altersgruppen gesunken, allerdings nicht so stark wie in den vorherigen Wochen. Die Zahl der tatsächlichen – einschließlich der unerkannten oder nicht labordiagnostisch bestätigten – Infektionen dürfte allerdings wesentlich höher liegen. Insoweit bleibt in allen Altersgruppen der Infektionsdruck hoch.

Derzeit belaufen sich die Sieben-Tage-Fallzahlen noch immer auf 364 je 100 000 Einwohner. Somit beträgt der aktuelle Inzidenzwert 275,1 (Wert vom Robert-Koch-Institut, Stand 06.12.2022 RKI COVID-19 Germany (arcgis.com)). Um das Infektionsgeschehen weiter effektiv eindämmen zu können, ist die Testung und Absonderung möglicher infizierter Personen erforderlich.

Um die Eindämmung der Pandemie trotzdem zu erreichen und zugleich eine Entlastung des Amtes für Gesundheit         herbeizuführen,       sind Maßnahmen der häuslichen Isolation der infizierten Personen dringend erforderlich und geboten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift beim Landkreis Mansfeld-Südharz, Rudolf-Breitscheid-Str. 20/22, 06526 Sangerhausen oder auf elektronischem Wege, Widerspruch erhoben werden.

Sangerhausen, den 07.12.2022

gez. André Schröder

Landrat

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Neue Corona-Allgemeinverfügung ersetzt Quarantänebescheide

Neue Corona-Allgemeinverfügung ersetzt Quarantänebescheide ©iStock

Die steigenden Corona-Infektionszahlen im Landkreis Mansfeld-Südharz machen eine erneute Allgemeinverfügung notwendig, durch die bei einer Infektion umgehend eine Quarantäne angeordnet wird. Aktuell liegt die 7-Tage-Inzidenz in MSH bei 1.005,9 (Stand 12.10.2022).

Durch die Allgemeinverfügung, die am 13.10.2022 in Kraft tritt, wird daher automatisch eine Quarantäne angeordnet, wenn die Infektion durch einen zertifizierten Schnelltest oder einen PCR-Test bestätigt ist. Einzelne Quarantänebescheide werden somit grundsätzlich nicht mehr verschickt. Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass im Falle eines positiven Schnelltests ein PCR-Test gemacht werden sollte, da das Testergebnis Grundlage für den Genesenennachweis ist und der positive PCR-Test auch als Bestätigung beim Arbeitgeber für den Verdienstausfall gilt.

Wer positiv getestet wurde, muss sich umgehend für 5 Tage in Quarantäne begeben. Sollte nach dieser Zeit ein Test erneut positiv sein, empfiehlt das Gesundheitsamt dringend, weiterhin in Quarantäne zu bleiben, bis das Testergebnis negativ ist. Für Beschäftigte im Gesundheitswesen, in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt auch eine Quarantäne-Dauer von 5 Tagen. Betroffene dürfen hier aber erst wieder arbeiten, wenn sie vorher mindestens 48 Stunden symptomfrei sind und sich am 5. Tag der Quarantäne mittels negativem zertifizierten Schnelltest oder PCR-Test freigetestet haben.

Kontaktpersonen unterliegen nicht der Quarantäne-Pflicht, sollten aber dennoch ihre Kontakte soweit es geht einschränken und sich regelmäßig selbst testen.

Die gesamte Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises unter www.mansfeldsuedharz.de (Corona-Allgemeinverfügungen) veröffentlicht. Sie gilt zunächst bis zum 10.12.2022.

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Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a IfSG an das Gesundheitsamt

Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a IfSG an das Gesundheitsamt

Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gem. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3a VwVfG LSA i. V. m. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen öffentlich bekanntgegeben:

Der Landkreis Mansfeld-Südharz erlässt auf der Grundlage des § 20a Abs. 1, 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (ImpfPrG) vom 10.12.2021 (BGBl. I S. 5162)  i. V. m. §§ 4 Abs. 1, 19 Abs. 2 Satz 1, 3 des Gesundheitsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt (GDG LSA) vom 21.11.1997 (GVBl. LSA 1997 S. 1023 zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.03. 2021 (GVBl. S. 94, 95) die nachfolgende

Allgemeinverfügung
 

Allgemeinverfügung gemäß § 20a Abs. 1, 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. §§ 4 Abs. 1, 19 Abs. 2 Satz 1, 3 des Gesundheitsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt (GDG LSA) des Landkreises Mansfeld- Südharz zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a IfSG an das Gesundheitsamt

Zur Umsetzung des § 20a IfSG ergeht folgende Regelung:

1.    Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG sind verpflichtet, an das Gesundheitsamt des Landkreises Mansfeld- Südharz Daten von Personen gemäß § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG in digitaler Form über ein zu diesem Zweck beim Gesundheitsamt eingerichtetes Internetportal - https://www.lsaurl.de/impfpflicht_msh - zu übermitteln. Die Meldung kann nach Anmeldung im Meldeportal oder mittels einer im Meldeportal zum Download bereitgestellten, standardisierten Meldeliste erfolgen. Eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.

2.    Personen, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG unterliegen und freiberuflich bzw. selbstständig tätig sind, haben die Meldung über einen fehlenden Nachweis für sich selbst an das Gesundheitsamt in digitaler Form über ein zu diesem Zweck beim Gesundheitsamt eingerichtetes Internetportal - https://www.lsaurl.de/impfpflicht_msh - zu übermitteln. Die Meldung kann nach Anmeldung im Meldeportal oder mittels einer im Meldeportal zum Download bereitgestellten, standardisierten Meldeliste erfolgen. Eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.

3.    Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG sind verpflichtet, an das Gesundheitsamt des Landkreises Mansfeld- Südharz Daten von Personen gemäß § 20a Abs. 4 Satz 2 IfSG deren Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, in digitaler Form über ein zu diesem Zweck direkt beim Gesundheitsamt eingerichtetes Internetportal - https://www.lsaurl.de/impfpflicht_msh - zu übermitteln. Die Meldung kann nach Anmeldung im Meldeportal oder mittels einer im Meldeportal zum Download bereitgestellten, standardisierten Meldeliste erfolgen. Eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.

4.    Personen, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG unterliegen und freiberuflich bzw. selbstständig tätig sind und deren Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben, soweit nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises ein neuer Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG besteht, die Meldung über einen fehlenden Nachweis für sich selbst an das Gesundheitsamt in digitaler Form über ein zu diesem Zweck beim Gesundheitsamt eingerichtetes Internetportal - https://www.lsaurl.de/impfpflicht_msh - zu übermitteln. Die Meldung kann nach Anmeldung im Meldeportal oder mittels einer im Meldeportal zum Download bereitgestellten, standardisierten Meldeliste erfolgen. Eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.

5.    Sind in einer Einrichtung oder Unternehmen externe Dienstleister tätig, deren Beschäftigte der Nachweispflicht des § 20a IfSG unterliegen und besteht zwischen der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung und dem Drittunternehmen (externer Dienstleister) eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung dieser Daten, ist das Drittunternehmen als Auftragnehmer verpflichtet die Daten der Beschäftigten, die keinen Nachweis nach § 20a Abs. 2 oder Abs. 4 IfSG vorgelegt haben, selbst zu erheben und an das Gesundheitsamt in digitaler Form über ein zu diesem Zweck direkt beim Gesundheitsamt eingerichtetes Internetportal - https://www.lsaurl.de/impfpflicht_msh - zu übermitteln. Die Meldung kann nach Anmeldung im Meldeportal oder mittels einer im Meldeportal zum Download bereitgestellten, standardisierten Meldeliste erfolgen. Eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.

6.    Die Meldungen nach Nummer 1 bis 5 haben nach § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG unverzüglich zu erfolgen. Unverzüglich wird mit einer Frist von zwei Wochen bemessen. Die Frist endet für die Meldungen nach Nummer 1 und 2 am 30. März 2022.

7.    Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wird angeordnet.

8.    Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die vorliegende Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

 

Begründung:

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Umsetzung des § 20a IfSG insbesondere nach den Regelungen der §§ 4 Abs. 1, 19 Abs. 2 Satz 1, 3 GDG LSA zuständig.

Für die einheitliche Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG ist eine im Land Sachsen-Anhalt abgestimmte und flächendeckende Vorgehensweise zur Bewältigung der Corona-Pandemie entscheidend.

Neben der gesetzlichen Meldung von nicht immunisierten Mitarbeitenden der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG ist es erforderlich, dass Personen, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG unterliegen und freiberuflich bzw. selbstständig tätig sind, die Meldung über einen fehlenden Nachweis für sich selbst direkt an das Gesundheitsamt übermitteln. Nur so kann eine effektive Kontrolle der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auch für diesen Personenkreis erfolgen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 20a Abs. 2 Satz 3 IfSG in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 4. März 2022.

Gleiches gilt für die Meldepflichten nach § 20a Abs. 4 IfSG hinsichtlich der Nachweise, die ab dem 16. März 2022 ihre Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verlieren. Auch hier ist es neben der gesetzlichen Meldung von nicht immunisierten Mitarbeitenden der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Abs. 4 Satz 2 IfSG erforderlich, dass Personen, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG unterliegen und freiberuflich bzw. selbstständig tätig sind, die Meldung über einen fehlenden Nachweis für sich selbst direkt an das Gesundheitsamt übermitteln. Nur so kann eine effektive Kontrolle der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auch für diesen Personenkreis erfolgen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 20a Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs.2 Satz 3 IfSG in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 4. März 2022.

Sind in einer Einrichtung oder Unternehmen externe Dienstleister tätig, deren Beschäftigte der Nachweispflicht des § 20a IfSG unterliegen und keinen Nachweis vorgelegt haben, so sind deren Daten im Grundsatz auch von der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung zu übermitteln, auch wenn diese nicht Arbeitgeber dieser Personen ist. Soweit jedoch zwischen der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung und dem Drittunternehmen (externer Dienstleister) eine diesbezügliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung dieser Daten besteht, wird klargestellt, dass in diesem Fall das Drittunternehmen als Auftragnehmer zur Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt über das Meldeportal verpflichtet ist.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, weil die sofortige Durchsetzung der Anordnung mit Rücksicht auf das erhöhte Infektionsrisiko, welchem die vulnerablen Personen durch die Personen ausgesetzt werden, die nicht vollständig immunisiert sind, geboten ist. Das Privatinteresse hat gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Schutz der vulnerablen Personen zurückzutreten. Ein Abwarten der Unanfechtbarkeit liefe den mit den Verfügungen verfolgten Ziel des Schutzes der vulnerablen Personen zuwider. Bei einem Abwarten der Unanfechtbarkeit bestünde das erhöhte Infektionsrisiko fort, sodass die vulnerablen Personen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt blieben.

Nach § 41 VwVfG darf eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Ferner wird gemäß § 41 VwVfG die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Eine Allgemeinverfügung gilt grundsätzlich zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann jedoch ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. 

Hiervon wird im Rahmen des Ermessens aufgrund der Eilbedürftigkeit Gebrauch gemacht. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag,  welcher der Bekanntmachung folgt, weil die verfügten Maßnahmen möglichst schnell wirksam werden sollen, da diese insbesondere Infektionsgefahren minimieren sollen.  Die ortübliche Bekanntmachung wird unverzüglich nachgeholt.

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG darf von einer Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Letzteres ist hier gegeben.

Der Zeitraum der Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung bestimmt sich nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes, der zeitlich begrenzt ist und mit Ablauf des 31.12.2022 wieder außer Kraft tritt.

 

André Schröder  
Landrat                                                                                     Sangerhausen, den 15.03.2022

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Allgemeinverfügung Feststellung der Notsituation gem. § 56a KVG LSA

I.

Ich stelle die Notsituation im Sinne des § 56a Abs. 1 Satz 2 KVG LSA fest. Die Sonderregelungen des § 56a Abs. 2 bis 6 KVG LSA können unmittelbar in Anwendung gebracht werden.

Die Feststellung gilt bis zum 30. April 2022.

II.

Soweit eine Naturkatastrophe, eine epidemische oder pandemische Lage oder eine sonstige außergewöhnliche Notsituation die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse unzumutbar macht, finden gem. § 56a Abs. 1 KVG LSA die Regelungen des § 56a Absätze 2 bis 6 Anwendung. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Notsituation im vorgenanntem Sinne fest und bestimmt den Zeitraum der Anwendbarkeit der Regelungen. Die kommunalaufsichtliche Feststellung entfällt, soweit und solange eine landesweite epidemische oder pandemische Lage durch den Landtag nach § 161 Abs. 2 Satz 2 bis 4 festgestellt wird. Die Kommune hat sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Weise Kenntnis über die in Anspruch genommenen Abweichungsmöglichkeiten nach den Absätzen 2 bis 6 erhält.

Eine Feststellung durch den Landtag von Sachsen-Anhalt liegt nicht mehr vor. Jedoch hat die obere Kommunalaufsicht mit Verfügung vom 29.11.2021 die außergewöhnliche Notsituation für die Landkreise in Sachsen-Anhalt festgestellt und die Landkreise als untere Kommunalaufsichtsbehörde gebeten diese Feststellung im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 144 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA auch für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu treffen.

Ich treffe die Feststellung, um sicherzustellen, dass die kommunalen Vertretungen und Gremien zur Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung handlungsfähig bleiben und die für die Kommunen wichtigen Angelegenheiten behandeln und rechtlich verbindliche Entscheidungen treffen können.

Den Kommunen werden mit Inkrafttreten dieser Verfügung zusätzliche Handlungsoptionen eröffnet, um unter den Bedingungen einer außergewöhnlichen Notsituation, wie einer pandemischen Lage, arbeits- und handlungsfähig zu sein. Mit der Feststellung werden die Bedingungen für die Beschlussfassungen der kommunalen Vertretungen erleichtert.

So ermöglicht die Feststellung der pandemischen Lage die Anwendung der Sonderregelungen des § 56a Abs. 2 bis 6 Kommunalverfassungsgesetz; den kommunalen Vertretungen, ihren Ausschüssen und den Ortschaftsräten ist dadurch die Option eröffnet, notwendige Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit in einem Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen durchzuführen und unter besonderen Voraussetzungen Abstimmungen in einem schriftlichen oder elektronischen Verfahren zu treffen.

Die Kommunen haben sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Weise Kenntnis über die in Anspruch genommenen Abweichungsmöglichkeiten nach den Absätzen 2 bis 6 erhält.

Die Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in den vergangenen Wochen sowohl in Deutschland allgemein als auch im speziellen in Sachsen-Anhalt deutlich beschleunigt.

Der Anstieg umfasst dabei alle Indikatoren: die Neuinfektionen, den R-Wert, die Quote positiver PCR-Tests, die Sieben-Tage-Inzidenz, die Hospitalisierungen und die notwendigen Behandlungen auf den Intensivstationen. So liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in Sachsen-Anhalt nach der Meldung des das RKI mit Stand 25. November 2021 bei einem Wert von durchschnittlich 633,2. Im Landkreis Mansfeld-Südharz liegt die Sieben-Tage-Inzidenz mit Stand vom 29.11.2021 bei einem Wert von 961,2. Vor einer Woche lag die Sieben-Tage-Inzidenz in Sachsen-Anhalt noch bei einem Wert von durchschnittlich 347.

In einigen Landkreisen, so auch dem Landkreis Mansfeld-Südharz liegt die Sieben-Tage-Inzidenz bei an einem Wert weit über 800. Das RKI meldet mit Stand 25. November 2021 für Sachsen-Anhalt insgesamt 2.929 neue COVID-19-Fälle allein an einem Tag. Die Hospitalisierungsinzidenz liegt im Landkreis Mansfeld-Südharz mit Stand 29. November 2021 bei einem Wert von insgesamt 38,9; damit ist bereits die Warnstufe III erreicht.

Lediglich klarstellend weise ich darauf hin, dass die Anwendung des § 56a Abs. 2 bis 6 KVG LSA freiwillig erfolgt, d. h. die kommunalen Vertretungen und Gremien können von diesen Handlungsmöglichkeiten Gebrauch machen, müssen es aber nicht.

Aufgrund der aktuellen dramatischen Entwicklung der Corona-Pandemie in Sachsen-Anhalt mit hohen Inzidenz- und Hospitalisierungswerten ist unter dem Blickwinkel des Gesundheitsschutzes die Unzumutbarkeit einer ordnungsgemäßen Durchführung von Präsenzsitzungen der kommunalen Vertretungen und ihrer Ausschüsse als Voraussetzung für die Feststellung einer Notsituation im Sinne von § 56a Abs. 1 Satz 1 KVG LSA indiziert.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesverwaltungsamt in Halle (Saale) schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

 

André Schröder
Landrat

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AllgVerf_feststellung der Notsituation_011221.pdf
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Abgelaufene Allgemeinverfügungen/Rechtsverordnungen

Abgelaufene Allgemeinverfügungen/Rechtsverordnungen
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1. Änderung der 9. AllgVerf Quarantäne
0.3 MB
9. AllgVerf Quarantäne Begründung
0.4 MB
9. AllgVerf Quarantäne
0.4 MB
8. Allgemeinverfügung des Landkreises Mansfeld-Südharz zur Quarantäne und Information und Benennung von Kontaktpersonen
0.2 MB
7. Allgemeinverfügung des Landkreises Mansfeld-Südharz zur Quarantäne und Information und Benennung von Kontaktpersonen
0.2 MB
6. Allgemeinverfügung zur Quarantäne und Information und Benennung der Kontaktpersonen
0.2 MB
1. Änderung der 6. Allgemeinverfügung zur Quarantäne und Information und Benennung der Kontaktpersonen
90 KB
2. Änderung der 6. Allgemeinverfügung zur Quarantäne und Information und Benennung der Kontaktpersonen
0.1 MB
4. Allgemeinverfügung des Landkreises Mansfeld-Südharz zur Quarantäne und Information und Benennung der Kontaktpersonen
0.2 MB
5. Allgemeinverfügung des Landkreises Mansfeld-Südharz zur Quarantäne und Information und Benennung der Kontaktpersonen
0.2 MB
1. Änderung der 5. Allgemeinverfügung des Landkreises Mansfeld-Südharz zur Quarantäne und Information und Benennung der Kontaktpersonen
99 KB
2. Änderung und Neubekanntmachung Bundesnotbremse
0.2 MB
3. Allgemeinverfügung des Landkreises Mansfeld-ÜSdharz zur Quarantäne und Information und Benennung der Kontaktpersonen_18.05.2021
0.1 MB
Aufhebung der Rechtsverordnung zur Einschränkung von Kontakten
47 KB
Bekanntmachung Notbremse ab 12.05.2021
83 KB
2. Allgemeinverfügung des Landkreises Mansfeld-Südharz zur Quarantäne und Information und Benennung der Kontaktpersonen_15.04.2021
0.1 MB
Bekanntmachung über die Aufhebung der Bundesnotbremse im Landkreis Mansfeld-Südharz_21.05.2021
0.2 MB
Bekanntmachung 7-Tage-Inzidenz liegt unter 50
0.2 MB
Bekanntmachung Unterschreitung Inzidenz 35
42 KB
Rechtsverordnung zur Verlängerung der Rechtsverordnung zu Abweichungen bei der Testpflicht_10-2021
0.2 MB
Rechtsverordnung zur Abweichung bei der Testpflicht_07-21
0.1 MB
Rechtsverordnung zur Verlängerung der Rechtsverordnung zu Abweichungen bei der Testpflicht_08-2021
0.3 MB
Rechtsverordnung zur Abweichung bei der Testpflicht_06-21
0.3 MB
1._aenderung_der_rechtsverordnung_des_landkreises_mansfeld_suedharz_zur_einschraenkung_von_kontakten_vom_27.04.2021.pdf
0.2 MB
amtliche_bekanntmachung_der_massnahmen_nach_28b_abs._1_3_infektionsschutzgesetz_ifsg_notbremse_27.04.2021.pdf
0.1 MB
Rechtsverordnung des Landkreises Mansfeld-Südharz zur Einschränkung von Kontakten _ 29.03.2021
(c) Landkreis Mansfeld-Südharz
0.2 MB
Öffentliche Bekanntmachung der Rechtsverordnung des Landkreises Mansfeld-Südharz zur Einschränkung des Bewegungsradius vom 11.01.2021
(c) Landkreis Mansfeld-Südharz
0.2 MB
3. Änderung der Allgemeinverfügung des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 12.12.2020 zur Quarantäne und Information und Benennung der Kontaktpersonen vom 12.03.2021
(c) Landkreis Mansfeld-Südharz
1.1 MB
2. Änderung der Allgemeinverfügung des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 14.12.2020 zur Quarantäne und Information und Benennung der Kontaktpersonen
(c) Landkreis Mansfeld-Südharz
0.1 MB
1. Änderung der Allgemeinverfügung des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 14.12.2020 zur Quarantäne und Information und Benennung der Kontaktpersonen
(c) Landkreis Mansfeld-Südharz
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Begründung der Allgemeinverfügung des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 14.12.2020 zur Information und Benennung der Kontaktpersonen
(c) Landkreis Mansfeld-Südharz
0.1 MB
Allgemeinverfügung des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 14.12.2020 zur Information und Benennung der Kontaktpersonen
(c) Landkreis Mansfeld-Südharz
0.2 MB

© Uwe Gajowski E-Mail