Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gem. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3a VwVfG LSA i. V. m. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen öffentlich bekanntgegeben:
Der Landkreis Mansfeld-Südharz erlässt auf der Grundlage des § 20a Abs. 1, 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (ImpfPrG) vom 10.12.2021 (BGBl. I S. 5162) i. V. m. §§ 4 Abs. 1, 19 Abs. 2 Satz 1, 3 des Gesundheitsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt (GDG LSA) vom 21.11.1997 (GVBl. LSA 1997 S. 1023 zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.03. 2021 (GVBl. S. 94, 95) die nachfolgende
Allgemeinverfügung
Allgemeinverfügung gemäß § 20a Abs. 1, 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. §§ 4 Abs. 1, 19 Abs. 2 Satz 1, 3 des Gesundheitsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt (GDG LSA) des Landkreises Mansfeld- Südharz zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a IfSG an das Gesundheitsamt
Zur Umsetzung des § 20a IfSG ergeht folgende Regelung:
1. Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG sind verpflichtet, an das Gesundheitsamt des Landkreises Mansfeld- Südharz Daten von Personen gemäß § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG in digitaler Form über ein zu diesem Zweck beim Gesundheitsamt eingerichtetes Internetportal - https://www.lsaurl.de/impfpflicht_msh - zu übermitteln. Die Meldung kann nach Anmeldung im Meldeportal oder mittels einer im Meldeportal zum Download bereitgestellten, standardisierten Meldeliste erfolgen. Eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.
2. Personen, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG unterliegen und freiberuflich bzw. selbstständig tätig sind, haben die Meldung über einen fehlenden Nachweis für sich selbst an das Gesundheitsamt in digitaler Form über ein zu diesem Zweck beim Gesundheitsamt eingerichtetes Internetportal - https://www.lsaurl.de/impfpflicht_msh - zu übermitteln. Die Meldung kann nach Anmeldung im Meldeportal oder mittels einer im Meldeportal zum Download bereitgestellten, standardisierten Meldeliste erfolgen. Eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.
3. Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG sind verpflichtet, an das Gesundheitsamt des Landkreises Mansfeld- Südharz Daten von Personen gemäß § 20a Abs. 4 Satz 2 IfSG deren Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, in digitaler Form über ein zu diesem Zweck direkt beim Gesundheitsamt eingerichtetes Internetportal - https://www.lsaurl.de/impfpflicht_msh - zu übermitteln. Die Meldung kann nach Anmeldung im Meldeportal oder mittels einer im Meldeportal zum Download bereitgestellten, standardisierten Meldeliste erfolgen. Eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.
4. Personen, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG unterliegen und freiberuflich bzw. selbstständig tätig sind und deren Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben, soweit nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises ein neuer Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG besteht, die Meldung über einen fehlenden Nachweis für sich selbst an das Gesundheitsamt in digitaler Form über ein zu diesem Zweck beim Gesundheitsamt eingerichtetes Internetportal - https://www.lsaurl.de/impfpflicht_msh - zu übermitteln. Die Meldung kann nach Anmeldung im Meldeportal oder mittels einer im Meldeportal zum Download bereitgestellten, standardisierten Meldeliste erfolgen. Eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.
5. Sind in einer Einrichtung oder Unternehmen externe Dienstleister tätig, deren Beschäftigte der Nachweispflicht des § 20a IfSG unterliegen und besteht zwischen der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung und dem Drittunternehmen (externer Dienstleister) eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung dieser Daten, ist das Drittunternehmen als Auftragnehmer verpflichtet die Daten der Beschäftigten, die keinen Nachweis nach § 20a Abs. 2 oder Abs. 4 IfSG vorgelegt haben, selbst zu erheben und an das Gesundheitsamt in digitaler Form über ein zu diesem Zweck direkt beim Gesundheitsamt eingerichtetes Internetportal - https://www.lsaurl.de/impfpflicht_msh - zu übermitteln. Die Meldung kann nach Anmeldung im Meldeportal oder mittels einer im Meldeportal zum Download bereitgestellten, standardisierten Meldeliste erfolgen. Eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.
6. Die Meldungen nach Nummer 1 bis 5 haben nach § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG unverzüglich zu erfolgen. Unverzüglich wird mit einer Frist von zwei Wochen bemessen. Die Frist endet für die Meldungen nach Nummer 1 und 2 am 30. März 2022.
7. Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wird angeordnet.
8. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die vorliegende Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.
Begründung:
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Umsetzung des § 20a IfSG insbesondere nach den Regelungen der §§ 4 Abs. 1, 19 Abs. 2 Satz 1, 3 GDG LSA zuständig.
Für die einheitliche Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG ist eine im Land Sachsen-Anhalt abgestimmte und flächendeckende Vorgehensweise zur Bewältigung der Corona-Pandemie entscheidend.
Neben der gesetzlichen Meldung von nicht immunisierten Mitarbeitenden der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG ist es erforderlich, dass Personen, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG unterliegen und freiberuflich bzw. selbstständig tätig sind, die Meldung über einen fehlenden Nachweis für sich selbst direkt an das Gesundheitsamt übermitteln. Nur so kann eine effektive Kontrolle der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auch für diesen Personenkreis erfolgen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 20a Abs. 2 Satz 3 IfSG in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 4. März 2022.
Gleiches gilt für die Meldepflichten nach § 20a Abs. 4 IfSG hinsichtlich der Nachweise, die ab dem 16. März 2022 ihre Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verlieren. Auch hier ist es neben der gesetzlichen Meldung von nicht immunisierten Mitarbeitenden der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Abs. 4 Satz 2 IfSG erforderlich, dass Personen, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG unterliegen und freiberuflich bzw. selbstständig tätig sind, die Meldung über einen fehlenden Nachweis für sich selbst direkt an das Gesundheitsamt übermitteln. Nur so kann eine effektive Kontrolle der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auch für diesen Personenkreis erfolgen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 20a Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs.2 Satz 3 IfSG in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 4. März 2022.
Sind in einer Einrichtung oder Unternehmen externe Dienstleister tätig, deren Beschäftigte der Nachweispflicht des § 20a IfSG unterliegen und keinen Nachweis vorgelegt haben, so sind deren Daten im Grundsatz auch von der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung zu übermitteln, auch wenn diese nicht Arbeitgeber dieser Personen ist. Soweit jedoch zwischen der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung und dem Drittunternehmen (externer Dienstleister) eine diesbezügliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung dieser Daten besteht, wird klargestellt, dass in diesem Fall das Drittunternehmen als Auftragnehmer zur Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt über das Meldeportal verpflichtet ist.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, weil die sofortige Durchsetzung der Anordnung mit Rücksicht auf das erhöhte Infektionsrisiko, welchem die vulnerablen Personen durch die Personen ausgesetzt werden, die nicht vollständig immunisiert sind, geboten ist. Das Privatinteresse hat gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Schutz der vulnerablen Personen zurückzutreten. Ein Abwarten der Unanfechtbarkeit liefe den mit den Verfügungen verfolgten Ziel des Schutzes der vulnerablen Personen zuwider. Bei einem Abwarten der Unanfechtbarkeit bestünde das erhöhte Infektionsrisiko fort, sodass die vulnerablen Personen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt blieben.
Nach § 41 VwVfG darf eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Ferner wird gemäß § 41 VwVfG die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Eine Allgemeinverfügung gilt grundsätzlich zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann jedoch ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
Hiervon wird im Rahmen des Ermessens aufgrund der Eilbedürftigkeit Gebrauch gemacht. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag, welcher der Bekanntmachung folgt, weil die verfügten Maßnahmen möglichst schnell wirksam werden sollen, da diese insbesondere Infektionsgefahren minimieren sollen. Die ortübliche Bekanntmachung wird unverzüglich nachgeholt.
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG darf von einer Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Letzteres ist hier gegeben.
Der Zeitraum der Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung bestimmt sich nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes, der zeitlich begrenzt ist und mit Ablauf des 31.12.2022 wieder außer Kraft tritt.
André Schröder
Landrat Sangerhausen, den 15.03.2022