Seit dem Inkrafttreten des aktuellen Bundesnaturschutzgesetzes am 1. März 2010 besteht mit § 43 wieder eine gesetzliche Anzeigepflicht für Tiergehege außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden.
Was sind Tiergehege?
Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Die Anzeigepflicht mindestens einen Monat im Voraus gilt für
die Errichtung (Neubau) und
die Erweiterung (Vergrößerung) sowie
die wesentliche Änderung eines Tiergeheges (z.B. die Hinzunahme einer neuen Tierart
oder die Vergrößerung der Anzahl der Tiere).
Die Anzeigepflicht gilt auch für
alle bereits bestehenden Tiergehege sowie
für bestehende Tiergehege, für die bei der Errichtung eine gesonderte Genehmigung (z.B.
eine Baugenehmigung, eine wasserrechtliche Gestattung, eine Eingriffsgenehmigung oder
eine Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz) erforderlich war. Die Anzeigen für
bestehende Tiergehege können noch bis zum 31.12.2010 eingereicht werden.
Wie und an wen erfolgt die Anzeige?
Die Anzeige des Tiergeheges erfolgt bitte auf dem anliegenden Formular, das an die zuständige Naturschutzbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu senden ist. Dem ist eine Lageskizze beizufügen.
Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Eine Anzeige wird nicht erforderlich erachtet für:
1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m² nicht überschreiten und in denen:
a. keine besonders geschützten Tiere oder
b. Tiere der in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung genannten Arten,
gehalten werden;
2. Auswilderungsgehege für die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten, wenn die Tiere
nicht länger als einen Monat darin verbleiben;
3. Tiergehege, in denen nicht mehr als fünf Tiere der dem Bundesjagdgesetz unterliegenden
Arten Rothirsch, Damhirsch, Reh, Mufflon oder Wildschwein gehalten werden.
Wichtige Hinweise:
Diese Anzeigepflicht für Tiergehege ersetzt keine darüber hinaus erforderlichen Genehmigungen wie z. B. die Baugenehmigung, die wasserrechtliche Gestattung, die Eingriffsgenehmigung oder die Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz. Diese Genehmigungen sind gegebenenfalls gesondert zu beantragen. Diese Anzeigepflicht für Tiergehege ersetzt ebenfalls nicht die Tierbestandsmeldungen für besonders geschützte Tiere. Der Tierbestand ist wie bisher dem CITES-Büro in Steckby zu melden. Die bei der Prüfung von Tiergehegen in Sachsen-Anhalt zu Grunde gelegten Haltungsgutachten und das Meldeformular sind unter www.lau-st.de CITES - Tiergehege verfügbar.